JuraForum.de > Lexikon > N > Naturschutz - Eingriffsregelung
Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist nicht nur der Schutz von besonders schützenswerten Teilen der Natur, vielmehr soll ein allgemeiner Gebietsschutz überall dort greifen, wo Grundflächen - etwa durch Veränderung ihrer Gestalt oder durch die Änderung der Nutzung - beansprucht werden.
Hauptinstrument zur Verwirklichung des allgemeinen Gebietsschutzes ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die in § 14 Absatz 1 BNatSchG gesetzlich definiert ist: Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
In Niedersachsen sind gemäß dem insoweit abweichenden § 5 NAGBNatSchG Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften als der des § 17 Absatz 3 BNatSchG bedürfen, kein Eingriff.
Die landwirtschaftliche Nutzung eines bisher unberührten Gebiets stellt nur dann einen Eingriff dar, soweit sie die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege außer Acht lässt (vgl. § 14 Absatz 2 BNatSchG). Dies bedeutet nicht, dass nur ökologischer Landbau als ordnungsgemäße Bodennutzung zugelassen wird. Allerdings erfordert diese Regelung, dass insbesondere die zukünftige erstmalige Nutzung einer Fläche für die Landwirtschaft dem Fortschritt des Naturschutzes nicht zuwiderläuft, also eine die Auswirkungen auf die Natur beachtende und insgesamt (noch) umweltverträgliche Nutzung garantiert sein muss. Als Maßstab dafür, ob eine Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes zuwiderläuft, führt das Gesetz zum einen die in § 17 Abs. 2 BBodSchG vorgenommene Konkretisierung der Grundsätze "guter fachlicher Praxis" in der Landwirtschaft an. Daneben sind von der Landwirtschaft folgende Grundsätze der fachlichen Praxis zu beachten:
Verstößt eine landwirtschaftliche Nutzung nicht gegen diese Grundsätze guter fachlicher Praxis, so liegt in aller Regel auch kein Widerspruch zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor.
Anders als bei der Ausweisung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Schutzgebiet ist eine Entschädigung der Landwirte für die Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes nicht vorgesehen. Eine Entschädigung wird lediglich dann gemäß der landesrechtlichen Vorschriften (z.B. § 7 LG,NW; § 50 NNatG,NI) mit Erfolg eingefordert werden können, soweit behördliche Anordnungen vorliegen, die über die Anforderungen der o.a. Grundsätze guter fachlicher Praxis hinaus beschränkend wirken.
Zu den Anforderungen an die forstwirtschaftliche Nutzung siehe § 5 Abs. 3 BNatSchG, zu den Anforderungen an die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer siehe § 5 Abs. 4 BNatSchG.
Sofern ein naturschutzrechtlichen Eingriff eine behördliche Zulassung oder Anzeige an eine Behörde voraussetzt oder er von einer Behörde durchgeführt wird, hat gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG diese Behörde zugleich die zur Durchführung erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen (sog. "Huckepackverfahren").
Etwas anderes gilt, wenn nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.
Folge ist, dass in der Praxis die jeweilige Genehmigungsbehörde bzw. Anzeigebehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde die in § 15 BNatSchG vorgesehenen Rechtsfolgen trifft.
In den Landesgesetzen kann eine weiter gehende Beteiligung, etwa ein Einvernehmen normiert sein.
Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 Absatz 1 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung erst dann, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen müssen die zuständigen Behörden die Vorgaben der Landschaftsplanung berücksichtigen.
Ist der Eingriff weder vermeidbar noch auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren, ist er gemäß § 15 Absatz 5 BNatSchG zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die Abwägung ist eine reine zweiseitige Interessenabwägung und lässt als solche nur ein "richtiges" Ergebnis zu, welches demnach als gerichtlich voll überprüfbar anzusehen ist.
In diesen Fällen hat der Verursacher gemäß § 15 Absatz 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich an den durchschnittlichen Kosten für die unterbliebenen Maßnahmen. Erst wenn diese nicht feststellbar sind, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile.
In dem seit dem 01.03.2010 geltenden § 15 Absatz 6 BNatSchG ist die Ersatzpflicht erstmalig bundesgesetzlich geregelt. Die nach Landesrecht bestehen Entschädigungspflichten (z.B. in NRW: § 5 Abs. 3, 4 LG,NW) gelten fort, soweit sie den bundesgesetzlichen Anforderungen nicht widersprechen bzw. nach dem Inkrafttreten des § 15 Absatz 6 BNatSchG erlassen wurden, wie in Niedersachsen (§ 6 NAGBNatSchG).
Bereits bei der Planung und nicht erst bei der Entscheidung über eine Baugenehmigung für ein Vorhaben, das einen Eingriff in die Natur darstellt, soll gemäß § 1a Abs. 1 BauGB über Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in die Natur und Landschaft nachgedacht werden, d.h. eine Konfliktsituationen vermieden werden, in die Vorhabenträger angesichts der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geraten können.
Darüber hinaus hat gemäß § 1a Abs. 3 BauGB der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB als "Flächen zum Ausgleich" und Festsetzungen nach § 9 BauGB als "Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich" zu erfolgen.
Diese baurechtlichen Spezialregelungen ermöglichen die Nichtanwendung der Vorschriften der Eingriffsregelung auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB. Hierdurch wird verhindert, dass hinsichtlich jedes einzelnen Bauvorhabens, welche nach der Definition von § 18 Abs. 1 BNatSchG immer ein "Eingriff" in Natur und Landschaft" darstellen, Überlegungen u.a. hinsichtlich auszuführender Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Auf Vorhaben im Außenbereich ist die Eingriffsregelung hingegen ganz normal anzuwenden.
Die fehlende Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft stellt bei der Aufstellung des Bebauungsplans einen Abwägungsfehler dar und hat die materielle Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt dieser Abwägungsfehler allerdings nach den §§ 214 f. BauGB erst dann, wenn er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
§§ 14 ff. BNatSchG
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