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JuraForum.deLexikonNNaturalrestitution 

Naturalrestitution

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Erklärung

Grundmodell des Schadensersatzes.

Als Naturalrestitution wird die grundsätzliche Pflicht des Schädigers bezeichnet, den Zustand wiederherzustellen, der ohne Eintritt des Schadensfalles bestehen würde. Es besteht eine Pflicht zur Wiederherstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes. Rechtsgrundlage der Naturalrestitution ist § 249 S. 1 BGB.

Gemäß § 249 S. 2 BGB hat der Geschädigte jedoch eine Ersetzungsbefugnis: Er kann an Stelle der Naturalrestitution den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes noch möglich ist.

Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (= die Naturalrestitution) nicht mehr möglich, so richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 251 BGB und ist als Geldersatz zu leisten.

Bei der Zerstörung oder dem Verlust einer vertretbaren Sache (§ 91 BGB, z.B. neue Kfz, Wein, Möbel aus der Massenproduktion) besteht die Naturalrestitution in der Leistung gleichartiger Sachen. Der Schadensersatz für unvertretbare Sachen ist i.d.R. als Geldersatz nach § 251 BGB zu leisten.

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