JuraForum.de > Lexikon > N > Nachtarbeit
Arbeitstätigkeit von mehr als zwei Stunden in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr morgens, in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22.00 und 5.00 Uhr.
Als Nachtzeit im arbeitsrechtlichen Sinne wird gemäß der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr angesehen, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden während der gesetzlichen Nachtzeit arbeitet.
Nachtarbeit stellt für den betroffenen Arbeitnehmer eine erhebliche körperliche und soziale Belastung dar.
Frauen war es bis 1992 verwehrt, Nachtarbeit zu leisten. Die damalige gesetzliche Vorschrift wurde vom Bundesverfasssungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Für werdende und stillende Mütter besteht weiterhin ein Nachtarbeitsverbot.
Daneben besteht ein Nachtarbeitsverbot für Jugendliche (§ 14 JArbSchG) und Beschäftigte in Verkaufsstellen (§ 3 LadSchlG).
Nach dem Urteil BAG 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 kann sich aus der in § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX normierten Pflicht des Arbeitgebers zur behindertengerechten Gestaltung der Arbeitszeit die Pflicht ergeben, den schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen.
Der Arbeitnehmer hat bei der Leistung von Nachtarbeit u.a. folgende Rechte:
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem nachtarbeitenden Arbeitnehmer u.a. folgende Pflichten zu erfüllen:
Das Bundesarbeitsgericht hat im Mai 2003 (BAG 27.05.2003 9 AZR 180/02) ausführlich zu der Thematik der Nachtarbeitszuschläge Stellung genommen: Danach haben auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Arbeitstage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm zu gewährende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen. Das Gericht hat dabei erstmalig zur Angemessenheit des Zuschlags Stellung genommen und diese mit einem Betrag in Höhe von 25 % des Bruttoarbeitsentgelts beziffert.
Der Entscheidung lag der Fall zu Grunde, in dem ein nicht tarifgebundenes Unternehmen den Arbeitnehmer wahlweise in dem Drei-Schicht-System eingesetzt hatte, arbeitsvertraglich nur ein Grundlohn von 18,50 DM vereinbart worden war und sonstige Zuschläge für Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit ausdrücklich ausgeschlossen waren.
Das BAG hat aber ausdrücklich bestätigt, dass es den Arbeitsvertragsparteien überlassen bleibt, wie sie die Ausgleichsleistung regeln bzw. der Arbeitgeber ein Wahlrecht über die Ausgleichsleistung hat. Zulässig ist es danach auch, wenn neben der Freistellung und der Zahlung eines Zuschlags der Ausgleich für die Nachtarbeit durch die pauschale Erhöhung des Grundlohns vergütet wird. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitsvertrag konkrete Anhaltspunkte für die pauschale Abgeltung enthält, indem z.B. zwischen der Grundvergütung und dem pauschalen Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird.
Da der Arbeitnehmer nicht in Dauernachtschicht, sondern in Wechselschicht arbeitete, sei nach Ansicht des Gerichts die tarifliche Zuschlagshöhe eine Orientierungshilfe für die Angemessenheit.
Der Rechtsanwalt, der die Nachtarbeitsvergütung bzw. die Freistellung bei dem Arbeitsgericht einklagt, muss daher den Klageantrag wahlweise auf Freistellung oder auf Zahlung eines (individuellen oder konkreten) Nachtarbeitszuschlags stellen. Die Entscheidung wird dann von dem Arbeitsgericht getroffen.
Der zuvor in einem anderen Urteil als angemessen bezeichnete Zuschlag in Höhe von 30 % gelte nur für Arbeitnehmer, die dauerhaft nachts arbeiten.
Zusammenfassend kann Nachtarbeit danach wie folgt vergütet werden:
§ 2 Abs. 3 ArbZG
§ 6 ArbZG
§ 7 f. TVöD
§ 7 f. TV-L
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