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Im anglo-amerikanischen Rechtskreis wird der Begriff des "Stalking" verwendet, der als Anglizismus zunehmend auch in Deutschland benutzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch für den deutschen Ausdruck der Nachstellung entschieden.
In den letzten Jahren ist eine erhebliche Zunahme von unbefugten Nachstellungen zu verzeichnen. Dabei wird auf die unterschiedlichsten Weisen in den persönlichen Lebensbereich des Opfers eingegriffen: Die betreffende Person wird von dem Täter dauerhaft verfolgt, körperlich bedrängt, mit Telefonanrufen, Mails oder Schriftstücken überschüttet, die ggf. auch Bedrohungen enthalten.
Bei den Opfern kommt es neben ggf. körperlichen Angriffen zumeist auch zu psychischen Beeinträchtigungen wie Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Nervösität und Depressionen. Zudem ändern sie nicht selten ihr soziales Verhalten, um den Nachstellungen zu entgehen.
Hintergrund der Nachstellungen ist in den meisten Fällen eine einseitige emotionale Beziehung des Täters zu dem Opfer, oftmals ist das Opfer eine Frau, die ihre Partnerschaft / Ehe mit dem Täter beendet hat. Bei einer zweiten Täter-Opfer-Gruppe haben zuvor professionelle Kontakte zwischen den Beteiligten bestanden (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte). Daneben kommt es bei bekannten Persönlichkeiten insbesondere aus der Showbranche zu das übliche Maß überschreitenden Nachstellungen durch Fans.
Der Schutz vor Nachstellungen war lange Zeit nicht spezialgesetzlich geregelt. Die allgemeinen Gesetze boten nicht immer ausreichende Hilfe. Erfasst wurde immer nur die einzelne Handlung (Bedrohung, Nötigung, Hausfriedensbruch etc.). Im Dezember 2001 wurde das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) erlassen. Nach dem Gesetz kann ein Gericht bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person bestimmte Maßnahmen erlassen.
Der spezielle Unrechtsgehalt einer Nachstellung, mit dem der Täter auch die Handlungs- und Entschließungsfreiheit des Opfers beeinträchtigt, wurde vom damaligen Recht nicht ausreichend erfasst. Der Schutz vor Nachstellungen wurde durch die Aufnahme des § 238 StGB in das Strafgesetzbuch verstärkt.
Gemäß § 238 StGB ist das unbefugte und beharrliche Nachstellen als Grundtatbestand in den folgenden Formen strafbewehrt:
Hinzukommen muss in allen Formen der Nachstellung, dass die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Dieser Grundtatbestand ist als relatives Antragsdelikt ausgestaltet, d.h. sofern die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse bejahen, ist auch ein Einschreiten von Amts wegen möglich.
Der Strafrahmen für die Verletzung dieses Tatbestands beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe.
Die Nachstellung ist unbefugt, wenn sie zum einen ohne das Einverständnis des Opfers erfolgt, zum anderen, wenn keine staatliche Erlaubnis vorliegt (z.B. Überwachung durch Polizeibeamte).
Nach der Gesetzesbegründung ist Beharrlichkeit nicht bereits bei bloßer Wiederholung gegeben. Vielmehr bezeichnet der Begriff eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte Begehung ist immer Voraussetzung, aber für sich allein nicht genügend.
Dem Begriff der Beharrlichkeit im Sinne des § 238 StGB wohnen objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne.
Erforderlich ist, dass aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit dem Willen gehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Ausschlaggebend ist die Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen. Von Bedeutung ist der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Handlungen und deren innerer Zusammenhang (BGH 19.11.2009 - 3 StR 244/09).
Daneben bestehen in § 238 Abs. 2, 3 StGB die beiden folgenden Qualifizierungstatbestände:
Das GewSchG ist anwendbar, wenn
Das Gericht kann gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG zum Schutz der verletzten Person u.a. folgende Maßnahmen anordnen:
Die Verletzung einer vollstreckbaren Anordnung nach § 4 GewSchG kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Das Verfahren ist gemäß § 111 Nr. 6 FamFG eine Familiensache.
GewSchG
§ 238 StGB
§ 111 Nr. 6 FamFG
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