JuraForum.de > Lexikon > N > Nachlassverwaltung
Verwaltung des Nachlasses durch das Nachlassgericht nach Annahme der Erbschaft auf Antrag.
Der Erbe kann beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen.
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Der Nachlassverwalter muss die Nachlassgläubiger befriedigen.
Daneben kann die Nachlassverwaltung noch von folgenden Personen beantragt werden:
Durch Beantragung der Nachlassverwaltung hat der Erbe die Möglichkeit, bei Überschuldung des Nachlasses eine Haftung mit seinem Eigenvermögen zu vermeiden. Hintergrund ist, dass es innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen schwierig sein kann, eine evtl. bestehende Überschuldung festzustellen.
Gemäß § 1987 BGB kann der Nachlassverwalter für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen. Die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bestimmen sich nach § 1836 BGB, der gemäß § 1915 BGB auf die Nachlassverwaltung Anwendung findet, da es sich bei der Nachlassverwaltung um eine besondere Form der Pflegschaft handelt. Bei der Angemessenheit zu berücksichtigen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Nachlassverwaltung.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 168 FamFG durch das Nachlassgericht (BayObLG 26.01.2000 - 1 Z BR 107/99).
§§ 1981 ff. BGB
§§ 359 ff. FamFG
bis zum 30.08.2009: § 76 FGG
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