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JuraForum.deLexikonNNachlassverwaltung 

Nachlassverwaltung

Lexikon


Erklärung

Verwaltung des Nachlasses durch das Nachlassgericht nach Annahme der Erbschaft auf Antrag.

Der Erbe kann beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen.

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Der Nachlassverwalter muss die Nachlassgläubiger befriedigen.

Daneben kann die Nachlassverwaltung noch von folgenden Personen beantragt werden:

  • Den Nacherben im Zeitpunkt des Nacherbfalles gemäß § 2144 BGB.
  • Dem Erbschaftskäufer gemäß § 2383 BGB.
  • Dem Testamentsvollstrecker gemäß § 317 InsO.
  • Den Miterben gemäß § 2062 BGB.
  • Den Nachlassgläubigern gemäß § 1981 BGB.

Durch Beantragung der Nachlassverwaltung hat der Erbe die Möglichkeit, bei Überschuldung des Nachlasses eine Haftung mit seinem Eigenvermögen zu vermeiden. Hintergrund ist, dass es innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen schwierig sein kann, eine evtl. bestehende Überschuldung festzustellen.

Gemäß § 1987 BGB kann der Nachlassverwalter für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen. Die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bestimmen sich nach § 1836 BGB, der gemäß § 1915 BGB auf die Nachlassverwaltung Anwendung findet, da es sich bei der Nachlassverwaltung um eine besondere Form der Pflegschaft handelt. Bei der Angemessenheit zu berücksichtigen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Nachlassverwaltung.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 168 FamFG durch das Nachlassgericht (BayObLG 26.01.2000 - 1 Z BR 107/99).

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