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Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers.
Das Nachlassgericht ist sachlich zuständig für die Nachlassangelegenheiten, insbesondere für die Ausstellung des Erbscheins. Funktionell zuständig ist für die meisten Aufgaben der Rechtspfleger.
§ 23a Absatz 2 Nummer 2 GVG
bis zum 30.08.2009: §§ 72 ff. FGG
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