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Der Nacherfüllungsanspruch ist der primäre Gewährleistungsanspruch des Kauf- und Werkvertrages.
Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache hat der Käufer zunächst (nur) einen in § 439 BGB geregelten Nacherfüllungsanspruch. Dem Käufer steht dabei das Wahlrecht zu: Er kann wählen, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wünscht.
Der Käufer muss den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern. Dabei kann die (erstmalige) Fristsetzung zur Ausführung der Nacherfüllung auch in der Berufungsinstanz erfolgen (BGH 20.05.2009 - VIII ZR 247/06).
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder unmöglich ist.
Der Nacherfüllungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn
Soweit der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen ist, kann der Käufer direkt die anderen kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
Hat der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen, so ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Bei den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Entscheidungen des BGH (so u.a. BGH 15.07.2008 - VIII ZR 211/07), nach dem der Verkäufer nicht den Einbau der ersatzweise gelieferten Kaufsache schuldet, wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache selbst eingebaut hatte, ist daher überholt.
Die Frage, an welchem Ort die Leistung der Nacherfüllung zu erfüllen ist (Leistungsort / Erfüllungsort), wenn die Parteien keine wirksame dahin gehende Vereinbarung geschlossen haben (d.h. muss der Käufer den Kaufgegenstand zu dem Geschäftssitz des Verkäufers bringen oder muss der Verkäufer den Kaufgegenstand an dem Wohnsitz des Käufers abholen), war lange Zeit umstritten.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass "der Leistungsort / Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB zu bestimmen ist" (BGH 13.04.2011 - VIII ZR 220/10). Es gelten folgende Grundsätze:
Die Urteile OLG München 12.10.2005 - 15 U 2190/05 sowie OLG München 20.06.2007 - 20 U 2204/07 sind daher überholt.
Das Recht der Nacherfüllung kann bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufvertrages vor dem Auftreten des Mangels nicht durch eine Vereinbarung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert werden. Zulässig ist es, die Art und Weise der Nacherfüllung nach dem Auftreten des Mangels durch eine Vereinbarung zu regeln.
Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmern sind auf einen Verstoß gegen § 307 BGB zu prüfen.
Die Frage, ob der Verkäufer nach einer Nachlieferung von dem Käufer eine Nutzungsentschädigung für die bis zur Nacherfüllung erfolgte Nutzung erhalten kann, war in der Literatur und Rechtsprechung umstritten (z.B. OLG Nürnberg 23.08.2005 - 3 U 991/05). Erst mit dem Urteil EuGH 17.04.2008 - C 404/06 wurde die Rechtsfrage endgültig geklärt.
Hintergrund waren folgende, sich widersprechende Rechtsvorschriften:
Der EuGH hat in der Entscheidung EuGH 17.04.2008 - C 404/06 erklärt, dass die RL 1999/44 der deutschen Regelung entgegensteht, wonach der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für ein Verbrauchsgut vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann, d.h. die Nacherfüllung ist entschädigungslos zu leisten.
Diese Rechtsprechung wurde mit der Ergänzung des § 474 Abs. 2 BGB in das BGB aufgenommen.
Danach hat der Verkäufer bei der Lieferung einer mangelfreien Sache einen Anspruch auf die Herausgabe der mangelhaften Sache, nicht jedoch auf die Herausgabe der Nutzungen oder die Leistung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung.
Kommt es während der Durchführung der Nacherfüllung zu einem weiteren Sachschaden an dem Kaufobjekt, so wird dadurch kein Rücktrittsrecht des Käufers begründet, sondern es entsteht nur ein Schadensersatzanspruch (OLG Saarbrücken 25.07.2007 - 467/06).
Der Käufer hat gemäß § 363 BGB mit Annahme der Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Diese Beweislastverteilung gilt ebenfalls, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat (BGH 11.02.2009 - VIII ZR 274/07).
Zum Beweis für das Fehlschlagen der Nachbesserung genügt der Nachweis, dass das Mangelsymptom weiterhin auftritt. Eine andere Beurteilung ist nur möglich, wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Behandlung durch den Käufer nach der Rückgabe besteht (BGH 09.03.2011 - VIII ZR 266/09).
Nur bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag gilt während der ersten sechs Monate eine Beweislastumkehr dahin gehend, als dass vermutet wird, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorhanden war.
Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist in § 438 BGB geregelt.
Der Nacherfüllungsanspruch des Werkvertragsrechts gemäß § 635 BGB entspricht dem Nacherfüllungsanspruch des Kaufvertragsrechts. Nacherfüllung ist hier der gesetzliche Oberbegriff für die Neuherstellung und die Mangelbeseitigung (Nachbesserung).
Anders als im Kaufvertragsrecht gewährt das Gesetz dem Unternehmer das Wahlrecht, ob er den Mangel des Werkes beseitigt oder das Werk gänzlich neu herstellt. Begründet wird dies mit der Eigenart des Werkvertrages. Der Unternehmer ist näher an der Herstellung des Werkes als der Verkäufer. Er kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Sämtliche durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten sind gemäß § 635 Abs. 2 BGB vom Unternehmer zu tragen. Im Falle der Neuherstellung kann der Unternehmer vom Besteller die Herausgabe des mangelhaften Werkes verlangen.
§ 439 BGB
§ 635 BGB
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