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Nacherbe

Lexikon


Erklärung

Aufschiebend bedingte Erbenstellung.

1. Allgemein

Der Erblasser kann die Erbenstellung derart aufteilen, dass das Erbe zunächst an einen Vorerben und mit dessen Tod bzw. einem anderen Ereignis an den vom Erblasser bestimmten Nacherben fällt.

Vor- und Nacherbe werden hintereinander Erben. Zwischen ihnen besteht keine Erbengemeinschaft. Möglich ist aber, dass der Erblasser mehrere Vorerben oder mehrere Nacherben bestimmt, die dann eine Erbengemeinschaft bilden.

Der Erblasser kann durch die Nennung mehrerer Nacherben, die hintereinander die Erbschaft antreten sollen, die Erbschaft langfristig binden.

2. Rechtliche Stellung

Mit dem Erbfall erhält der Nacherbe eine Anwartschaft, die grundsätzlich vererblich ist und über die der Nacherbe gemäß § 2033 BGB analog verfügen kann. Voraussetzung ist, dass der Nacherbe im Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Erben des vor dem Erblasser verstorbenen Nacherben treten nicht automatisch in dessen Nacherbenstellung.

Die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts kann durch Auslegung oder eindeutige Bestimmung der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen sein.

Die Anwartschaft ermächtigt den Nacherben insbesondere zu den in den §§ 2121 - 2123 BGB und §§ 2127 -2129 BGB normierten Kontroll- und Sicherungsrechten:

Des Weiteren unterliegt der Vorerbe bestimmten Verfügungsbeschränkungen.

3. Eintritt des Nacherbfalls

Der Erblasser kann den Zeitpunkt des Nacherbfalls frei bestimmen. In den meisten Fällen ist es der Tod des Vorerben, es kann aber auch ein anderes Ereignis (Heirat, Ablauf eines bestimmten Zeitraums) gewählt werden. Hat der Erblasser keine Verfügung getroffen, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.

Eine zeitliche Begrenzung der Nacherbeneinsetzung ergibt sich gemäß § 2109 BGB:

Danach wird die Anordnung der Nacherbschaft mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall unwirksam, es sei denn, dass

Mit Eintritt des Nacherbfalls werden sowohl ein dem Vorerben erteilter Erbschein als auch eine auf den Vorerben lautende Grundbucheintragung unrichtig. Die Grundbuchumschreibung erfordert den Nachweis eines den Eintritt des Nacherbfalls ausweisenden Erbscheins.

Mit dem Eintritt des Nacherbfalls erwirbt der Nacherbe folgende Rechtsstellungen:

Bei der Bemessung der Erbschaftsteuer wird gemäß § 6 ErbStG der Vorerbe als Erbe angesehen.

4. Umfang der Nacherbschaft

Der Vorerbe ist gemäß § 2130 BGB im Zeitpunkt des Nacherbfalls verpflichtet, die Erbschaft in der Form herauszugeben, wie sie sich bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen würde. Dazu gehört auch die Herausgabe von Surrogaten, die anstelle von Nachlassgegenständen erworben wurden.

5. Verlust der Nacherbenstellung

Gemäß § 2107 BGB verliert der Nacherbe seine Nacherbenstellung, wenn der Erblasser einen Abkömmling (Kind, Enkelkind) als Vorerben eingesetzt hat und dieser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung keine eigenen Abkömmlinge hatte oder der Erblasser von diesen Abkömmlingen nichts wusste.

In diesem Fall wird der als Vorerbe eingesetzte Abkömmling zum unbeschränkten Vollerben des Erblassers, da anzunehmen ist, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt. Unbeachtlich ist, ob der ursprünglich vorgesehene Nacherbe ebenfalls ein Abkömmling bzw. sonstiger Verwandter des Erblassers ist oder es sich um einen familienfremden Dritten handelt.

6. Ausschlagung der Nacherbschaft

Gemäß § 2142 BGB kann der Nacherbe die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Der Eintritt des Nacherbfalls braucht nicht abgewartet zu werden. Die Frist des § 1944 BGB beginnt zugunsten des Nacherben aber erst mit Eintritt des Nacherbfalls zu laufen.

Folge ist, dass im Zweifel der Vorerbe zum Vollerben wird. Ein in der letztwilligen Verfügung bestimmter Ersatzerbe tritt durch den Ausfall des Nacherben nicht automatisch in dessen Rechtsposition.

7. Vorzeitiger Tod des Nacherben

Verstirbt der Nacherbe nach dem Eintritt des Erbfalls, aber vor dem Eintritt des Nacherbfalls, so wird das Nacherbrecht gemäß § 2108 BGB an seine Erben vererbt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Zur Vermeidung dieser Erbfolge reicht zwar auch ein konkludenter andersartiger Wille des Erblassers, aber es empfiehlt sich, den ausdrücklichen Ausschluss in die erbrechtliche Verfügung mitaufzunehmen und gleichzeitig eine anderweitige erbrechtliche Bestimmung zu treffen.

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