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JuraForum.deLexikonNNachbarrecht - privates 

Nachbarrecht - privates

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Rechtsgrundlagen des privaten Nachbarrechts sind:

Bei bestimmten Störungen, z.B. Lärmimmissionen bestehen sowohl öffentlich-rechtliche (§§ 22 ff. BImSchG) als auch privatrechtliche Abwehrmöglichkeiten (§§ 1004, 906 BGB). Der Nachbar kann in diesen Fällen wahlweise die eine oder andere Möglichkeit ergreifen oder auch zugleich öffentlich-rechtlich und privatrechtlich vorgehen.

Die Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer ergänzen das Nachbarrecht des BGB. In den (meisten) Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer sind u.a. folgende Rechtsbereiche geregelt:

2. Grenzabstände für Pflanzen

In der anwaltlichen Praxis haben insbesondere die einzuhaltenden Grenzabstände für Pflanzen eine wichtige Bedeutung. Bei der Frage eines einzuhaltenden Grenzabstandes ist wie folgt zu prüfen:

3. Mitverschulden des gestörten Eigentümers

Nach der ständigen Rechtsprechung ist § 254 BGB auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach §§ 1004 BGB entsprechend anwendbar. Dabei erfordert das Mitverschulden des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung keinen Schuldvorwurf (u.a. KG Berlin 15.07.2008 - 7 U 180/07).

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