JuraForum.de > Lexikon > N > Nachbarrecht - privates
§§ 906 - 924 BGB
§ 1004 BGB
Nachbarrechtsgesetze der Länder:
Baden-Württemberg: NRG,BW
Bayern: §§ 43 - 54 AGBGB,BY
Berlin: NachbG Bln
Brandenburg: BbgNRG
Bremen: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Hamburg: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Hessen: NachbG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Niedersachsen: NNachbG,NI
Nordrhein-Westfalen: NachbG NRW
Rheinland-Pfalz: LNRG,RP
Saarland: NachbarG,SL
Sachsen: SächsNRG
Sachsen-Anhalt: NbG,ST
Schleswig-Holstein: NachbG Schl.-H.
Thüringen: ThürNRG,TH
Rechtsgrundlagen des privaten Nachbarrechts sind:
Normierung von Schutzvorschriften und Duldungspflichten hinsichtlich der Zuführung von Gasen, Dämpfen und Lärm (vgl. §§ 1004 Abs. 1 u. 2, 906 BGB), der Errichtung von Bauten über die Grundstücksgrenze hinaus (§ 912 Abs. 2 BGB, Überbau) und dem Zugang von Grundstücken (§ 917 Abs. 2 BGB, Notweg);
sowieRegelungen über den Mindestabstand eines Gebäudes zu einem benachbarten Gebäude (§§ 1 ff. NachbG NRW) oder wann der Nachbar die Einfriedung eines Grundstücks verlangen kann (§§ 32 ff. NachbG NRW)
Bei bestimmten Störungen, z.B. Lärmimmissionen bestehen sowohl öffentlich-rechtliche (§§ 22 ff. BImSchG) als auch privatrechtliche Abwehrmöglichkeiten (§§ 1004, 906 BGB). Der Nachbar kann in diesen Fällen wahlweise die eine oder andere Möglichkeit ergreifen oder auch zugleich öffentlich-rechtlich und privatrechtlich vorgehen.
Die Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer ergänzen das Nachbarrecht des BGB. In den (meisten) Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer sind u.a. folgende Rechtsbereiche geregelt:
In der anwaltlichen Praxis haben insbesondere die einzuhaltenden Grenzabstände für Pflanzen eine wichtige Bedeutung. Bei der Frage eines einzuhaltenden Grenzabstandes ist wie folgt zu prüfen:
Nach der ständigen Rechtsprechung ist § 254 BGB auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach §§ 1004 BGB entsprechend anwendbar. Dabei erfordert das Mitverschulden des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung keinen Schuldvorwurf (u.a. KG Berlin 15.07.2008 - 7 U 180/07).
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