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JuraForum.deLexikonNNachbarrecht - öffentliches - Rechtsschutz 

Nachbarrecht - öffentliches - Rechtsschutz

Lexikon


Erklärung

1. Rechtsschutz des Nachbarn

Will der Nachbar eine Anlage bzw. ein Bauvorhaben verhindern bzw. ein Einschreiten der Behörde im Wege einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gegen dieses Vorhaben erreichen, so muss er den allgemeinen Weg des öffentlichen Rechtsschutzes gehen, d.h. Widerspruch einlegen (sofern dieser nicht nach Landesrecht abgeschafft worden ist) sowie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist immer, dass die von dem Nachbarn in Anspruch genommene Rechtsgrundlage nachbarschützenden Charakter hat.

Der Widerspruch ist dabei gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO immer entbehrlich, wenn die Baugenehmigung erst im Widerspruchsverfahren erteilt worden war.

Allerdings hat der Widerspruch gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung, sodass für die Durchsetzung eines Baustopps zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde bzw. ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.

Beim bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist zu beachten, dass Einwendungen gegen das Vorhaben nur innerhalb einer bestimmten Frist (vgl. § 10 Abs. 3 BImSchG) erhoben werden können.

Um gegen ein Vorhaben, das keiner Genehmigung bedarf bzw. für das keine Genehmigung beantragt worden ist (Schwarzbau) vorzugehen, muss der Nachbar bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Einschreiten stellen und bei dessen Ablehnung Widerspruch dagegen einlegen. Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, besteht die Möglichkeit Verpflichtungsklage zu erheben. Bei der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, gegen einen nachbarschützende Normen verletzenden Schwarzbau einzuschreiten, ist regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null (Verdichtung des Entschließungsermessens) anzunehmen. Dies bedeutet, dass die Behörde in der Regel einem Antrag des Betroffenen auf Durchsetzung des Nachbarschutzes nachkommen wird, andernfalls müssen sachgerechte Gründe einem Einschreiten entgegen stehen.

Zum vorläufigen Rechtsschutz: Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung

2. Schutzbedürftigkeit des Nachbarn / Verwirkung des Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten

Nicht schutzwürdig sind (materiell) illegale bauliche Anlagen und Nutzungen. Werden Beeinträchtigungen durch einen baurechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück des Nachbarn mitverursacht, z.B. durch illegale Fensteröffnungen in einer Grenzwand, ist ein Abwehrrecht nicht gegeben. Ein Nachbar, dessen bauliche Anlage selbst die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, ist gegen einen vergleichbaren Grenzbau nicht schutzwürdig.

Eine Verwirkung der Nachbarabwehrrechte kann eintreten durch langes Zuwarten des Nachbarn vor Einlegung eines Widerspruches gegen eine Baugenehmigung bzw. Stellung eines Antrages auf ordnungsbehördliches Einschreiten. In einem solchen Falle wird ein Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben angenommen.

Beispiele:

Hat ein Angrenzer von einer erteilten Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt oder hätte er von dieser sichere Kenntnis erlangen können, etwa durch Baubeginn, beginnt für ihn die Widerspruchsfrist in analoger Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO (Jahresfrist!) und er kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass ihm die Baugenehmigung nicht amtlich zugestellt worden ist. Wurde ihm hingegen die Baugenehmigung amtlich zugestellt, läuft die Monatsfrist nach § 70 VwGO.

Gleiches gilt, wenn gegen ein nicht genehmigtes Vorhaben, dass gegen die Abstandsflächen verstößt, im ersten Jahr nach Kenntniserlangung vom Baubeginn nichts unternommen wurde und dann - etwa wegen eines Streits mit dem Nachbarn - doch noch von der Behörde ein Einschreiten gegen das Bauwerk verlangt wird. Nun ist es zu spät, eine Verletzung des Nachbarrechts geltend zu machen.

Ein Nachbar legt trotz vorheriger Zustimmung gegen die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben Widerspruch ein oder verhält sich anderweitig widersprüchlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits die Unterschrift des Nachbarn unter die entsprechenden Bauzeichnungen einen schlüssigen Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen 30.08.2000 - 10 B 1145/00).

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