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Nachbar

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Grundsätzlich kann gemäß § 903 BGB der Eigentümer einer Sache/eines Grundstücks mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auf das Erdreich. Der Luftraum ist grundsätzlich nicht Teil des Grundstücks, eine Befugnis des Grundstückseigentümers zur Verfügung über den Luftraum bis zu einer bestimmten Höhe ergibt sich jedoch aus dem Eigentum. Dieses Eigentumsrecht kann durch gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter eingeschränkt werden.

Das Nachbarrecht ist nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen dem

  • öffentlichen Nachbarrechtund dem
  • privaten Nachbarrecht.

Beide Rechtsgebiete stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dies bedingt auch die Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes (Zivilrechtsweg/Verwaltungsrechtsweg). Ein in seinen Rechten beeinträchtigter Nachbar kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichzeitig oder hintereinander sowohl zivilrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz) in Anspruch nehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis scheitert nicht daran, dass ein Rechtsstreit bereits vor dem jeweiligen anderen Rechtsweg anhängig ist oder war.

Eröffnet die Rechtsordnung mehrere Rechtswege zur Verfolgung eines Rechtsschutzziels (z.B. Schutz vor Lärmimmissionen), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die jeweils angerufenen Gerichte unterschiedlich urteilen, z.B. die Zumutbarkeitsschwelle bei Lärmimmissionen unterschiedlich bestimmen (BVerwG 17.07.2003 - 4 B 55.03).

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Störer sowohl vor dem Zivilgericht als auch vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassen etc. in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsweges, nach dem gemäß § 17 Abs. 2 GVG das Gericht des zuerst anhängig gewordenen Rechtsstreits den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet.

Der zivilrechtliche Rechtsschutz ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der Störung um eine hoheitliche Handlung eines Störers handelt.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Nachbarrechts erstreckt sich nicht nur auf Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von aneinander angrenzenden Grundstücken. Je nach dem betroffenen Rechtsbereich - z.B. dem Immissionsschutzrecht - können die beteiligten Parteien auch weiter entfernt voneinander ansässig sein.

3. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen nachbarrechtlicher Ansprüche können daher u.a. sein:

  • das Nachbargesetz des jeweiligen Bundeslandes (Nachbarrecht - privates)
  • das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses
  • Eigentumsansprüche aus dem Sachenrecht des BGB (§§ 906 - 924 BGB, § 1004 BGB)
  • das Baurecht, insbesondere das Bauordnungsrecht
  • das Immissionsschutzrecht
  • das Wald- und Forstgesetz des jeweiligen Bundeslandes
  • das Mietrecht
  • das Schuldrecht

4. Streitschlichtung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Geltendmachung von Nachbarrechten nach dem jeweiligen Landesrecht zunächst die Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung (Obligatorische Streitschlichtung) erfordern.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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