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Mutterschutz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Mutterschutz werden die gesetzlichen Schutzvorschriften für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter vor und nach der Geburt des Kindes bezeichnet.

Der Arbeitgeber hat die Schutzvorschriften erst dann zu beachten, wenn die Mitarbeiterin ihn von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat und ihm den (voraussichtlichen) Geburtstermin mitgeteilt hat oder aber wenn die Schwangerschaft offensichtlich ist. Setzt ihn umgekehrt die Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft sehr spät in Kenntnis, macht sie sich schadensersatzpflichtig, wenn nicht mehr rechtzeitig eine Ersatzkraft für ihre Ausfallzeiten gefunden werden kann.

Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von ihrer Schwangerschaft zu informieren. Die Vorschrift muss als Soll-Vorschrift verstanden werden, die vor allen Dingen die werdende Mutter schützen soll und nicht ein Recht des Arbeitnehmers begründet.

Nach der Mitteilung der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet, die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtbehörde zu melden. Dies ist das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt, das in der Folgezeit die Einhaltung der Mutterschaftsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber überprüfen kann.

2. Beschäftigungsverbote

a)
Absolute Beschäftigungsverbote:Bei einem absolutem Beschäftigungsverbot ruht die Arbeitspflicht. Es bestehen folgende Fallgestaltungen:
aa)
Wenn nach einem ärztlichen Zeugnis bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet würde (§ 3 Abs. 1 MuSchG§ 3 Abs. 1 MuSchG).
bb)
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Die Arbeitnehmerin kann auf eigenem Wunsch hin jedoch weiterarbeiten. Wenn sie sich für eine Weiterarbeit entschieden hat, kann sie die Entscheidung jederzeit wieder rückgängig machen und mit der Arbeit aufhören.

cc)
In der Zeit nach der Entbindung (§ 6 MuSchG):Das Beschäftigungsverbot beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert bei einer normalen Geburt und einer Totgeburt acht Wochen, bei einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt zwölf Wochen. Für Mütter nach Frühgeburten wird die 12-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung und gleichzeitig die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.Auch bei Geburten, die keine Frühgeburten sind, bei denen das Kind aber vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, wird die zweite, mit der Geburt des Kindes beginnende Mutterschaftsschutzfrist um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.Während dieser zweiten Mutterschaftsschutzfrist besteht zugunsten der Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot, die Arbeitnehmerin darf auch auf eigenen Wunsch hin nicht arbeiten.
b)
Relative Beschäftigungsverbote:Bei einem relativem Beschäftigungsverbot braucht die Arbeitnehmerin bestimmte Tätigkeiten nicht auszuführen oder zu bestimmten Zeiten nicht arbeiten:
  • Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit den in § 4 MuSchG aufgeführten Arbeiten beschäftigt werden.
  • Sie dürfen zudem gemäß § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, in der Nacht oder an Sonntagen beschäftigt werden. Ausnahmen sind in § 8 Abs. 4 MuSchG aufgeführt.

3. Kündigungsschutz

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist grundsätzlich gemäß § 9 MuSchG unwirksam. Daneben wird eine ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert.

Erfährt die schwangere Arbeitnehmerin zu einem späteren Zeitpunkt nach der Kündigung von ihrer Schwangerschaft, so bleibt die Kündigung wirksam, es sei denn das Nichteinhalten der Zwei-Wochen-Frist beruht auf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretenden Grund und die Mitteilung der Schwangerschaft wird unverzüglich nachgeholt.

Gemäß § 5 S. 2 KSchG kann eine Frau auch nach dem Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist noch Klage erheben, wenn sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach dem Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erhält.

Geht der urlaubsbedingt abwesenden Mitarbeiterin (zulässigerweise) eine Kündigung zu und informiert sie den Arbeitgeber unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub über ihre Schwangerschaft, ist die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist durch die urlaubsbedingte Abwesenheit als unverschuldet anzusehen, auch wenn der Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bereits einige Wochen vor dem Urlaubsantritt bekannt war.

Das Kündigungsverbot besteht nur für arbeitgeberseitige Kündigungen. Eine Kündigung seitens der Arbeitnehmerin oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien wird von dem Kündigungsverbot nicht erfasst und ist wirksam.

Die Arbeitnehmerin hat vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist ein fristloses Sonderkündigungsrecht zum Ende der Schutzfrist. Macht sie hiervon Gebrauch und wird sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis für eine spätere Fristberechnung als nicht unterbrochen.

Eine eigene Kündigung der Arbeitnehmerin ohne Kenntnis ihrer Schwangerschaft kann nicht später, nach der Entdeckung der Schwangerschaft wegen Irrtums angefochten werden. Die Kündigung bleibt wirksam.

4. Bestehende Urlaubsansprüche

Die Zeiten der Mutterschaftsschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten, mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche erwirbt.

5. Sonderzahlungen / Firmenwagen

Während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes hat die Arbeitnehmerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Sonderzahlungen in voller Höhe, wie z.B. das Weihnachtsgeld. Grund ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Zeit des Mutterschutzes nicht ruht.

Auch ein Firmenwagen/Dienstwagen, der als Sachbezug zum Arbeitsentgelt gehört und dessen Gewährung nicht widerruflich vereinbart wurde, ist nach dem Urteil BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 während der Zeiten des Mutterschutzes weiter zu gewähren.

6. Geplante Ausweitung des Mutterschutzes

Die geplante neue EU-Mutterschutz-Richtlinie der Europäischen Union, nach der u.a. die Zeiten der Beschäftigungsverbote von 14 auf 18 Wochen bei voller Vergütung angehoben werden soll, ist im Juni 2011 von den EU-Arbeits- und Sozialministern bis auf Weiteres zurückgestellt worden. Der Erlass der Richtlinie mit dem aktuellen Inhalt wurde insbesondere von Deutschland bekämpft.

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