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Als Mutterschutz werden die gesetzlichen Schutzvorschriften für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter vor und nach der Geburt des Kindes bezeichnet.
Der Arbeitgeber hat die Schutzvorschriften erst dann zu beachten, wenn die Mitarbeiterin ihn von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat und ihm den (voraussichtlichen) Geburtstermin mitgeteilt hat oder aber wenn die Schwangerschaft offensichtlich ist. Setzt ihn umgekehrt die Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft sehr spät in Kenntnis, macht sie sich schadensersatzpflichtig, wenn nicht mehr rechtzeitig eine Ersatzkraft für ihre Ausfallzeiten gefunden werden kann.
Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von ihrer Schwangerschaft zu informieren. Die Vorschrift muss als Soll-Vorschrift verstanden werden, die vor allen Dingen die werdende Mutter schützen soll und nicht ein Recht des Arbeitnehmers begründet.
Nach der Mitteilung der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet, die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtbehörde zu melden. Dies ist das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt, das in der Folgezeit die Einhaltung der Mutterschaftsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber überprüfen kann.
Die Arbeitnehmerin kann auf eigenem Wunsch hin jedoch weiterarbeiten. Wenn sie sich für eine Weiterarbeit entschieden hat, kann sie die Entscheidung jederzeit wieder rückgängig machen und mit der Arbeit aufhören.
Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist grundsätzlich gemäß § 9 MuSchG unwirksam. Daneben wird eine ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert.
Erfährt die schwangere Arbeitnehmerin zu einem späteren Zeitpunkt nach der Kündigung von ihrer Schwangerschaft, so bleibt die Kündigung wirksam, es sei denn das Nichteinhalten der Zwei-Wochen-Frist beruht auf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretenden Grund und die Mitteilung der Schwangerschaft wird unverzüglich nachgeholt.
Gemäß § 5 S. 2 KSchG kann eine Frau auch nach dem Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist noch Klage erheben, wenn sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach dem Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erhält.
Geht der urlaubsbedingt abwesenden Mitarbeiterin (zulässigerweise) eine Kündigung zu und informiert sie den Arbeitgeber unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub über ihre Schwangerschaft, ist die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist durch die urlaubsbedingte Abwesenheit als unverschuldet anzusehen, auch wenn der Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bereits einige Wochen vor dem Urlaubsantritt bekannt war.
Das Kündigungsverbot besteht nur für arbeitgeberseitige Kündigungen. Eine Kündigung seitens der Arbeitnehmerin oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien wird von dem Kündigungsverbot nicht erfasst und ist wirksam.
Die Arbeitnehmerin hat vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist ein fristloses Sonderkündigungsrecht zum Ende der Schutzfrist. Macht sie hiervon Gebrauch und wird sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis für eine spätere Fristberechnung als nicht unterbrochen.
Eine eigene Kündigung der Arbeitnehmerin ohne Kenntnis ihrer Schwangerschaft kann nicht später, nach der Entdeckung der Schwangerschaft wegen Irrtums angefochten werden. Die Kündigung bleibt wirksam.
Die Zeiten der Mutterschaftsschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten, mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche erwirbt.
Während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes hat die Arbeitnehmerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Sonderzahlungen in voller Höhe, wie z.B. das Weihnachtsgeld. Grund ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Zeit des Mutterschutzes nicht ruht.
Auch ein Firmenwagen/Dienstwagen, der als Sachbezug zum Arbeitsentgelt gehört und dessen Gewährung nicht widerruflich vereinbart wurde, ist nach dem Urteil BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 während der Zeiten des Mutterschutzes weiter zu gewähren.
Die geplante neue EU-Mutterschutz-Richtlinie der Europäischen Union, nach der u.a. die Zeiten der Beschäftigungsverbote von 14 auf 18 Wochen bei voller Vergütung angehoben werden soll, ist im Juni 2011 von den EU-Arbeits- und Sozialministern bis auf Weiteres zurückgestellt worden. Der Erlass der Richtlinie mit dem aktuellen Inhalt wurde insbesondere von Deutschland bekämpft.
MuSchG
§ 24i SGB V
MuSchArbV
MuSchEltZV
MuSchSoldV
Mutterschutz für Beamtinnen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Landes
§ 46 DRiG
RL 92/85
BEEG
§ 224 SGB V
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