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Das Mutterschaftsgeld ist der Gehaltsersatz während der Mutterschaftsschutzfristen.
Das Arbeitsentgelt wird während der Mutterschaftsschutzfristen zu einem Teil durch das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Mutterschaftsgeld, zum anderen durch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ersetzt.
Das Mutterschaftsgeld wird gemäß § 24i SGB V unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:
Das Mutterschaftsgeld wird während der gesamten Dauer der Beschäftigungsverbote (Mutterschaftsschutz) gezahlt.
Das von der Krankenversicherung zu zahlende Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13,00 EUR täglich.
Liegt der tägliche Nettolohn der Arbeitnehmerin über diesem Betrag, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem täglichen Nettolohn und dem Mutterschaftsgeld als Zuschuss zu zahlen.
Der tägliche Nettolohn wird aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Bei einem Steuerklassenwechsel ist diejenige Steuerklasse maßgebend, die bei der letzten "normalen" Gehaltsabrechnung gültig war. Einmalige Zahlungen, wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgelder, werden nicht berücksichtigt.
Im Regelfall entspricht der abgerechnete Verdienst dem im Bemessungszeitraum erzielten Verdienst. Fallen Abrechungszeitraum und Verdienstzeitraum jedoch auseinander, ist eine Zuordnung des Entgelts zum Berechnungszeitraum notwendig:
Ein Entgelt, das für längerfristige Perioden als einen Kalendermonat zugesagt worden ist, wird nach der Entscheidung BAG 14.12.2011 - 5 AZR 439/10 "in den einzelnen Monaten des Bezugszeitraums anteilig verdient. Kennzeichnend für eine solche Regelung ist die Einbindung in das vertragliche Synallagma und die Zahlung eines anteiligen Betrags proratatemporis im Falle des vorzeitigen Ausscheidens und des unterjährigen Eintritts (...). Überschneiden sich Leistungszeitraum und Berechnungszeitraum (...), ist das Entgelt proratatemporis in den Durchschnittsverdienst für die Ermittlung des Zuschusses einzustellen."
Arbeitgeber sind verpflichtet, an die gesetzlichen Krankenkassen eine Umlage (U 2) zu zahlen und erhalten dafür ihre Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen entstehen.
Gemäß § 1 Abs. 2 AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) haben bei den Mutterschaftsleistungen unabhängig von der Größe des Betriebes alle Arbeitgeber Anspruch auf folgende Leistungen:
Die Höhe der Umlage ergibt sich aus der Satzung der zuständigen Krankenkasse. Sie wird erhoben von den Gehältern der Angestellten, die im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und von der Vergütung der Auszubildenden, und zwar auch dann, wenn lediglich männliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Maßgebend ist das "rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt".
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen sind nicht pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und haben insofern auch keinen Anspruch auf das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Mutterschaftsgeld.
Gemäß § 13 Abs. 2 MuSchG wird das Mutterschaftsgeld in diesen Fällen von dem Bundesversicherungsamt gezahlt. Es ist in der Höhe jedoch auf 210,00 EUR begrenzt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, jedoch nur in Höhe von dem 13,00 EUR täglich übersteigenden Nettoentgelt (auch wenn dieser Betrag tatsächlich nicht gezahlt wird), sodass sich in der Praxis nur ein sehr geringfügiger Anspruch der Arbeitnehmerin ergibt.
Wird die Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, ändert sich für den Arbeitgeber nichts. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch die erneute Schwangerschaft überlagert.
Dies wurde erstmals in dem Urteil BAG 29.01.2003 - 5 AZR 701/01 höchstrichterlich bestätigt. Nach der Entscheidung besteht kein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Elternzeit ruht und die Arbeitnehmerin zudem keine zulässige Teilzeitarbeit leistet.
Sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Arbeitgeberzuschuss sind für die Arbeitnehmerin sozialversicherungs- und steuerfrei, die Mitgliedschaft bleibt aber bestehen. Der Zeitraum wird in der Rentenversicherung angerechnet.
§§ 13, 14 MuSchG
§ 24i SGB V
§ 1 Abs. 2 AAG
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