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JuraForum.deLexikonMMusterung 

Musterung

Lexikon


Erklärung

1. Aktuelle Rechtslage

Seit dem 1. Juli 2011 gelten gemäß § 2 WPflG die Vorschriften über die Musterung nur für den Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Aber: Eine Musterung wird gemäß § 59 Abs. 2 WPflG weiterhin nach einer vorherigen Einwilligung für die Bewerber des freiwilligen Wehrdienstes durchgeführt (und natürlich für die sonstigen Berufssoldaten).

2. Für den Spannungs- und Verteidigungsfall geltende Rechtslage

Die Musterung ist die ärztliche Untersuchung junger Männer, um deren Tauglichkeit für den pflichtigen Wehrdienst oder den Zivildienst festzustellen.

Die Wehrpflicht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Wehrpflichtigen. Zur Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen wird gemäß §§ 16 ff. WPflG eine Musterung durchgeführt. Die Musterung wird bei dem für den Wohnort des Wehrpflichtigen zuständigem Karrierecenter der Bundeswehr (vormals Kreiswehrersatzamt) durchgeführt.

Gemäß dem ärztlichen Ergebnis der Musterung werden die jungen Männer in fünf Tauglichkeitsstufen eingeteilt. Das Ergebnis der Musterung gilt sowohl für die Ausübung des Wehr- als auch des Zivildienstes. Es gelten folgende Tauglichkeitsstufen:

  • T 1: Ohne Einschränkungen verwendungsfähig
  • T 2: Mit Einschränkungen verwendungsfähig
  • T 3: Mit Einschränkungen in der Grundausbildung verwendungsfähig
  • T 4: Vorübergehend nicht verwendungsfähig (Zurückstellung)
  • T 5: Auf Dauer nicht verwendungsfähig (Ausmusterung)

Gegen den Musterungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Wehrbereichsverwaltung.

Mit der Ausmusterung entfällt auch die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes.

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