JuraForum.de > Lexikon > M > Mündlichkeitsgrundsatz
Verfahrensgrundsatz im Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess.
Allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten ist für den Prozess von Bedeutung. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an, können diesen nicht ersetzen. Die Bezugnahme auf Schriftsätze ist jedoch möglich.
Gesetzlich geregelte Fälle der Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes im sind insbesondere:
§ 128 ZPO
§ 137 ZPO
§ 297 ZPO
§ 101 VwGO
§ 261 StPO
Art. 6 EMRK
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