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Mordmerkmale
Zugehörige Gesetze, Normen
§ 211 StGB
Erklärung
§ 211 StGB führt spezielle Mordmerkmale auf, die den Begriff des Mordes umschreiben.
Dabei sind folgende Gruppen der Mordmerkmale zu unterscheiden:
1.
Besonders verwerflicher Beweggrund
- MordlustMordlust ist die Freude an dem Töten eines Menschen.
- zur Befriedigung des GeschlechtstriebsZur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötet, wer durch die Tötung sexuelle Befriedigung erlangt oder sich an der Leiche befriedigen will, sowie der Täter, der im Rahmen einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt.
- HabgierHabgier ist die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches und unsittliches Maß.
- sonstige niedrige BeweggründeSonstige niedrige Beweggründe sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeinen Wertmaßstäben besonders verachtenswert sind.
2.
Besonders verwerfliche Art und Weise
- grausamGrausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zufügt, wobei dies auch seelische Qualen sein können.
- gemeingefährlichMit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer zur Tötung ein Mittel einsetzt, dessen Wirkungsweise er nicht beherrscht. Ausschlaggebend ist nicht die Art des Mittels sondern die Beherrschbarkeit durch den Täter. So kann Brandstiftung ein gemeingefährliches Mittel sein, muss es aber nicht, wenn der Täter die Ausdehnung des Brandes objektiv beherrscht.
- heimtückischHeimtückisch tötet, wer bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt.
3.
Besonders verwerflicher Zweck
- Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdeckenDabei muss es sich nicht um die eigene Tat des Täters handeln, erforderlich ist jedoch, dass es sich um eine Straftat handelt, nicht ausreichend ist eine Ordnungswidrigkeit u.ä. Es muss sich nicht um die alleinige Absicht handeln, aber sie muss doch der wesentlichste Grund für die Tötung sein.
Grundsätzlich reicht die Verwirklichung eines Mordmerkmals für die Erfüllung des Mordtatbestandes aus. Hinsichtlich des Mordmerkmals Heimtücke ist aber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord (BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76) anerkannt, dass dieses Merkmal einer restriktiven Interpretation bedarf. Mit anderen Worten: Nicht jede heimtückische Tötung erfüllt die Tatbestandsmerkmale eines Mordes sein. Vielmehr müsse der Heimtücke zugleich der Makel der Verwerflichkeit anhängen, was etwa bei einem verwerflichen Vertrauensbruch der Fall ist. Demnach kann trotz heimtückischer Tötung Mord ausgeschlossen sein in Fällen, wo eine feindliche Willensrichtung fehlt (Mitnahmesuizid) oder bei Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation (Tyrannenmord).
Das Motiv der "Blutrache" ist nach der Entscheidung BGH 10.01.2006 - 5 StR 341/05 grundsätzlich als ein niedriger Beweggrund anzusehen.
Siehe auch
- BGH 12.02.2003 - 1 StR 403/02 (Heimtücke bei Tötung des Erpressers)
- BGH 20.12.1980 - 3 StR 423/80
- Otto: Die Mordmerkmale in der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Jura 1994, 141
- Vietze: Gekreuzte Mordmerkmale in der Strafrechtsklausur; Jura 2003, 394
- Zazcyk: Das Mordmerkmal der Heimtücke und die Notwehr gegen die Erpressung; JuS (Juristische Schulung) 2004, 740