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Während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug ist dem Fahrzeugführer gemäß § 23 Abs. 1a StVO die Benutzung eines Mobilfunktelefons untersagt. Dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem der Fahrzeugführer mit ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel steht (OLG Bamberg 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06).
Als Mobilfunktelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO wird auch ein Palm-Organizer angesehen (OLG Karlsruhe 27.11.2006 - 3 Ss 219/05).
Im Juli 2003 haben die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände die sogenannte Mobilfunkvereinbarung abgeschlossen. Mit der Vereinbarung soll von den Mobilfunkbetreibern ein bestimmter Schutz und eine Vorsorge beim Netzausbau gewährleistet werden. Im Gegenzug wurde die Errichtung neuer Mobilfunkanlagen erleichtert.
Die Vereinbarung enthält im Wesentlichen drei Punkte:
Es bestehen folgende Rechtsgrundlagen für die Errichtung einer Mobilfunkanlage:
Mobilstationen mit einer Mastenhöhe bis 10 m sind in Nordrhein-Westfalen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 18 und 9a BauO NW genehmigungsfrei. Nur in reinen oder allgemeinen Wohngebieten muss weiterhin eine Ausnahme oder Befreiung von der Baugenehmigungspflicht beantragt werden.
Auch genehmigungsfreie Anlagen müssen die materiellen Anforderungen des öffentlichen Rechts erfüllen. So müssen etwa bei Mobilfunkanlagen ab einer bestimmten Größe die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden.
Nach OVG Nordrhein-Westfalen 10.02.1999 - 7 B 974/98 gehen von einer Mobilfunkanlage in Form eines Stahlgittermastes (Höhe: 40 m, Grundfläche: 2,50 m x 2,50 m) Wirkungen wie von einem Gebäude aus, folglich müssen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden.
Ob auch von einem Antennenmast gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Auf einen runden Mobilfunkturm sind weder das Schmalseitenprivileg (siehe Abstandsflächen), noch die besonderen Bestimmungen für Windenergieanlagen (§ 6 Abs. 10 BauO NW) analog anzuwenden. Bei runden Mobilfunktürmen ist die Abstandsfläche ein Kreis, die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der größten Höhe des Mastes unter Beachtung der in § 6 Abs. 5 BauO NW vorgegebenen Verhältniszahlen.
Ferner ist die Mobilfunkanlage mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das sie tragende Gebäude bzw. das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstaltet, und sie muss standsicher sein.
Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB steht der Aufstellung von Mobilfunksendeanlagen dann nicht entgegen, wenn die Anlage den Ansprüchen der 26. BImSchV gerecht wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01) hat hierzu entschieden, dass mit der Einhaltung der 26. BImSchV der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gewährleistet ist.
Diese Rechtsprechung wird auch weiterhin von den Gerichten nicht angezweifelt, so z.B. OVG Nordrhein-Westfalen 09.01.2009 - 13 A 2023/08, nach dem die in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte ausreichend sind, um die Bevölkerung vor schädlichen Auswirkungen der von den Antennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zu schützen.
Dementsprechend sind auch die Erfolgsaussichten von Nachbarklagen, die sich auf Gesundheitsprobleme berufen als negativ zu bewerten, solange die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Dies gilt allerdings nicht generell für Klagen, die sich auf einen Verstoß der Mobilfunkanlage gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts berufen. Außerhalb von reinen Wohngebieten wird es jedoch nach derzeitiger Rechtslage nahezu aussichtslos sein, unzulässige Umwelteinwirkungen geltend zu machen.
Verletzt die Anbringung einer Mobilfunkanlage fremde Eigentumsrechte, kommt ein Anspruch auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkanlage gemäß § 1004 BGB in Betracht, unabhängig davon, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden oder nicht.
Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte sind aber gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB auch im Nachbarrecht verbindlich. Der Abwehranspruch gegen Elektrosmog aus § 1004 BGB besteht daher nur bei einer Nichteinhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV.
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (04.03.2003 - 2-11 S 272/01) ist bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV eine Mietminderung wegen einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Wohnhauses nicht gerechtfertigt.
FTEG
26. BImSchV
§ 23 Abs. 1a StVO
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