JuraForum.de > Lexikon > M > Mitverschulden
Verletzung der Schadensvermeidungspflicht bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches.
Schadensersatzansprüche können eingeschränkt sein, wenn der Geschädigte sich ein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen muss. Der Einwand des Mitverschuldens kann bei der Abwehr sämtlicher Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wobei es zudem unerheblich ist, ob es sich um einen Anspruch aufgrund einer Verschuldenshaftung oder einer Gefährdungshaftung handelt.
Die Rechtsgrundlage des Mitverschuldens ist § 254 BGB.
Grundsätzlich besteht keine juristische Pflicht zur Schadensvermeidung. Will der Geschädigte aber Ersatzansprüche geltend machen, muss er sich u.U. anrechnen lassen, dass er nicht die Sorgfalt angewandt hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in dieser Situation beachtet hätte.
Insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kann das Mitverschulden mit dem Einwand begründet werden, der Geschädigte habe sich nicht ausreichend auf die ihm bekannten Gefahren eingerichtet.
Ein durch einen Sturz auf dem Bürgersteig bei winterlicher Witterung Geschädigter muss höhere Sorgfaltspflichten beachten als ein Geschädigter, der im Sommer über einen vom Hausbesitzer im Hauseingang unerwartet liegengelassenen Gegenstand stolpert.
§ 254 BGB enthält drei voneinander unabhängige Tatbestände:
Die Sorgfaltsanforderungen sind immer jeweils dem individuellem Einzelfall zu entnehmen. Bei der Prüfung der Begründetheit eines Mitverschuldenseinwandes ist zweistufig vorzugehen:
Hat der Geschädigte bei der schädigenden Handlung eine sittliche, gesetzliche oder berufliche Pflicht erfüllen wollen oder befand er sich in einer lebensbedrohenden Situation (Herzinfarkt beim Autofahren), kann das Mitverschulden ausgeschlossen werden.
Nicht deliktsfähigen Personen (Kinder unter sieben bzw. zehn Jahren, Bewusstlose, geistig kranke Personen) kann ein Mitverschulden nicht angerechnet werden. Bei Kindern und Heranwachsenden zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr kommt ein Mitverschulden infrage, wenn ihnen die Einhaltung von Sorgfaltspflichten bewusst ist (Haftung von Kindern).
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr kann ein Mitverschulden begründen.
Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug und einem Fußgänger kann eine Mithaftung des Fußgängers in Betracht kommen, § 25 Abs. 3 StVG.
Der Geschädigte muss sich gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB das Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen. Dies gilt aber nur, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein vertraglicher Schadensersatzanspruch oder eine Sonderverbindung bestand. Zu beachten ist, dass auch ohne ein Vertragsverhältnis ein Mitverschulden des Dritten dann in Betracht kommt, wenn er den Schaden abwenden oder mindern wollte.
Bei nicht deliktsfähigen Personen ist auch das Mitverschulden der volljährigen Begleitperson nicht zu berücksichtigen. Ggf. kann es hier jedoch zu einer Haftung aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht kommen.
Der Anteil des Geschädigten und seiner Aufsichtspflichtigen am Zustandekommen eines Unfalls ist nach den Regeln des § 254 BGB in Beziehung zu setzen zum Verursachungs- und Verschuldensanteil des Schädigers und der diesem gegenüber Aufsichtspflichtigen (OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06).
Das Verschulden des Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB wird ebenfalls zugerechnet.
Die Betriebsgefahr kann als besondere Form der Sacheinstandspflicht ein Mitverschulden begründen.
§ 254 BGB
§ 4 HPflG
§ 9 StVG
§ 27 AtG
§ 11 UmweltHG
§ 6 ProdHaftG
§ 34 LuftVG
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