JuraForum.de > Lexikon > M > Mittelbare Täterschaft
Täter ist gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGBauch, wer die Straftat durch einen anderen begeht.
Bei der mittelbaren Täterschaft verwirklicht der Täter die Tatbestandsmerkmale nicht bzw. nicht alle selbst, sondern bedient sich dazu einer dritten Person, die selbst weder Täter noch Mittäter ist (sog. Tatmittler) als Werkzeug. Eine Tatbegehung durch einen Tatmittler kommt in Betracht, wenn der Tatmittler
§ 25 StGB
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