JuraForum.de > Lexikon > M > Miteigentum
Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft.
Das Miteigentum wird juristisch als Miteigentum nach Bruchteilen bzw. Bruchteilseigentum bezeichnet. Der einzelne Miteigentümer hat ein Eigentümerrecht an einem ideellen Bruchteil der Sache. Im Wesentlichen gelten für das Miteigentum die Vorschriften des Bruchteilseigentums, sofern sich aus den §§ 1008 - 1011 BGB keine besonderen Regelungen ergeben.
Es bestehen folgende Formen der Eigentumsberechtigung mehrerer an einer Sache, die sich gegenseitig ausschließen:
Im Unterschied zum Gesamthandseigentum kann der Miteigentümer frei über seinen Anteil verfügen.
Die Übertragung von im Miteigentum stehenden Sachen richtet sich
Zwischen den Miteigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, für Verbindlichkeiten haften die Miteigentümer als Gesamtschuldner.
Weitere Ausführungen zum Miteigentum sind unter dem Stichwort Bruchteilsgemeinschaft zu finden.
Siehe "Scheidung - Miteigentum".
Gläubiger eines einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück besitzenden Schuldners können nach dem Urteil BGH 20.12.2005 - VII ZB 50/05 die Zwangsvollstreckung in das Grundstücks-Miteigentum durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO betreiben.
§§ 741 - 758 BGB
§§ 1008 - 1011 BGB
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