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Mindestunterhalt

Lexikon


Erklärung

Der in § 1612a BGB geregelte gesetzliche Mindestunterhalt bestimmt bei einer Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder in der Form des Barunterhalts den mindestens zu zahlenden Betrag. Danach kann ein minderjähriges Kind von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gemäß § 32 Abs. 6 EStG sowie dem Alter des Kindes.

Anknüpfungspunkt ist der steuerliche Kinderfreibetrag (bei getrennter Veranlagung, d.h. derzeit 2.184,00 EUR), der nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der Einkommensteuer verschont bleiben muss. Dieser Betrag wird alle zwei Jahre auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelbedarfe der Bundesländer einschließlich der durchschnittlichen Wohn- und Heizkosten ermittelt und in dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierung veröffentlicht.

Der Mindestunterhalt beträgt monatlich

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 %
  • vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100 %
  • vom 13. Lebensjahres an 117 %

eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages.

Bis zur nächsten Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages gelten folgende Mindestunterhaltsbeträge:

  • 0 - 6 Jahre: 317,00 EUR
  • 7 - 12 Jahre: 364,00 EUR
  • ab 13 Jahre: 426,00 EUR

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