JuraForum.de > Lexikon > M > Mindestarbeitsbedingungsgesetz
Das Mindestarbeitsbedingungsgesetz ist die Rechtsgrundlage des Staates zur Festlegung von Mindestarbeitsentgelten, wenn Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen nicht bestehen und/oder die beteiligten Personen zu schwach sind, um ihre sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse auszuhandeln.
Von der Rechtssetzungsbefugnis ist wie folgt Gebrauch gemacht worden:
Am 1. Dezember 2011 ist die nunmehr 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe in Kraft getreten.
Der Zentralverband des deutschen Baugewerbes e.V., der Hauptverband der deutschen Bauindustrie e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt haben den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen.
Nach der Verordnung ist der Tarifvertrag auch auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III erbringt. Es bestehen für eine Reihe von in § 2 der 8. BauArbbV aufgezählten Betrieben Ausnahmen.
Voraussetzung der Anwendbarkeit des Mindestarbeitsbedingungsgesetz ist gemäß § 1 MiArbG, dass für einen Wirtschaftszweig Tarifverträge entweder nicht bestehen oder - im Fall ihres Bestehens - die an die betreffenden Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 50 % der Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftsbereich beschäftigen. Der Begriff des Wirtschaftszweiges ist weit zu verstehen.
Arbeitnehmer können nach § 8 Abs. 3 MiArbG auf ihren Anspruch auf Zahlung des Mindestarbeitsentgeltes nur im Wege eines gerichtlichen Vergleichs verzichten.
§ 8 Abs. 3 S. 2 MiArbG regelt ergänzend, dass eine Verwirkung des Anspruchs auf ein Mindestarbeitsentgelt ausgeschlossen ist und Ausschlussfristen unzulässig sind. Der Zweck von Mindestarbeitsentgelten würde unterlaufen, wenn der Anspruch durch Verzicht, Verwirkung oder den Ablauf von Ausschlussfristen untergehen könnte.
Daneben werden Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gewährt.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist ein Gesetz, mit dem tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich festgesetzt werden können. Die Pflicht erstreckt sich auch auf im Ausland ansässige Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden (§ 2 AEntG).
Die Erstreckung der Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer der Branche kann von den Tarifvertragsparteien beantragt werden. Die Festsetzung der Mindestarbeitsbedingungen erfolgt dann durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverbindlicherklärung.
Ziele des Gesetzes sind gemäß § 1 AEntG die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung eines funktionierenden Wettbewerbs.
Die Erstreckung der Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer der Branche besteht nunmehr für die in § 4 AEntG aufgeführten acht Branchen. Weitere Branchen können hinzukommen.
In der Arbeitnehmerüberlassung sind mit der "Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" bis zum 31.10.2013 geltende Lohnuntergrenzen festgelegt worden.
MiArbG
8. BauArbbV
AEntG
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