JuraForum.de > Lexikon > M > Minderung
Die Minderung ist ein Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht. Es handelt sich dabei um die Herabsetzung des Preises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung.
Die Minderung ist in § 441 BGB geregelt.
Im Folgenden wird nur die Rechtslage der Minderung nach dem Kaufvertragsrecht dargestellt. Die Minderung des Werkvertrages ist unter dem Stichwort Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz erläutert.
Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache muss der Käufer zunächst dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.
Erst wenn diese fehlgeschlagen ist oder verweigert wird, besteht der Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag nach Wahl des Käufers, wobei die Wahl dann bindend ist. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, d.h. der Käufer kann die Rechtsfolgen der Minderung durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer herbeiführen.
Die Voraussetzungen der Minderung sind:
Die Fristsetzung ist gemäß §§ 323, 440 BGB entbehrlich, wenn
Eine Nacherfüllung gilt gemäß § 440 S. 2 BGB nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Anders als bei der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der Kaufpreis auch wegen eines unerheblichen Mangels gemindert werden.
Bei der Minderung ist gemäß § 441 Abs. 3 BGB der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung wird daher nach folgender Formel berechnet:
Geminderter Kaufpreis = Wert der Sache mit dem Mangel x vereinbarter Kaufpreis : Wert der mangelfreien Sache.
Die allgemeine Verjährungsfrist kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche beträgt gemäß § 438 BGB zwei Jahre.
Daneben bestehen drei Sondergewährleistungsfristen:
§ 441 BGB
§ 638 BGB
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