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Minderung

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Erklärung

1. Allgemein

Die Minderung ist ein Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht. Es handelt sich dabei um die Herabsetzung des Preises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung.

Die Minderung ist in § 441 BGB geregelt.

Im Folgenden wird nur die Rechtslage der Minderung nach dem Kaufvertragsrecht dargestellt. Die Minderung des Werkvertrages ist unter dem Stichwort Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz erläutert.

2. Vorrang der Nacherfüllung

Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache muss der Käufer zunächst dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

Erst wenn diese fehlgeschlagen ist oder verweigert wird, besteht der Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag nach Wahl des Käufers, wobei die Wahl dann bindend ist. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, d.h. der Käufer kann die Rechtsfolgen der Minderung durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer herbeiführen.

3. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Minderung sind:

Die Fristsetzung ist gemäß §§ 323, 440 BGB entbehrlich, wenn

Anders als bei der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der Kaufpreis auch wegen eines unerheblichen Mangels gemindert werden.

4. Berechnung

Bei der Minderung ist gemäß § 441 Abs. 3 BGB der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Die Minderung wird daher nach folgender Formel berechnet:

Geminderter Kaufpreis = Wert der Sache mit dem Mangel x vereinbarter Kaufpreis : Wert der mangelfreien Sache.

5. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche beträgt gemäß § 438 BGB zwei Jahre.

Daneben bestehen drei Sondergewährleistungsfristen:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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