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Minderjährigenhaftungsbeschränkung

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Erklärung

Haftungsbeschränkung von Minderjährigen bei Eintritt ihrer Volljährigkeit.

Gemäß § 1629a BGB haftet ein volljährig werdendes Kind für bestimmte, während seiner Minderjährigkeit begründete Verbindlichkeiten nur mit seinem bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenem Vermögen.

Von der Haftungsbeschränkung werden erfasst:

Nicht erfasst werden:

War der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft, so greift zugunsten dieser Gläubiger eine gesetzliche Vermutung: Kündigt der Minderjährige nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit die Gesellschaft oder verlangt er die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, so gilt die Verbindlichkeit als nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden.

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