( dauerhaft?)  

JuraForum.deLexikonMMietwagenkosten - Unfallersatztarif 

Mietwagenkosten - Unfallersatztarif

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Grundsätzlich sind nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten die erforderlichen Kosten eines Mietwagens in voller Höhe zu ersetzen. Bei der Anmietung eines Fahrzeugs wird von den Autovermietern aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands oftmals ein höherer Tarif als normal berechnet, der sogenannte Unfallersatztarif.

Bietet der Autovermieter den Mietwagen zu einem erhöhten Tarif an, ist er nach der Entscheidung BGH 28.06.2006 - XII ZR 50/04 verpflichtet, den Unfallgeschädigten darüber aufzuklären, dass dieser Tarif von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ggf. nicht in vollem Umfang erstattet wird.

Der Geschädigte kann sich nach der Entscheidung BGH 13.06.2006 - VI ZR 161/05 nicht mit der Behauptung entlasten, ihm sei von der Mietwagenfirma nur ein Tarif angeboten worden.

2. Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs

Zur Frage, inwiefern der Geschädigte berechtigt ist, ein Fahrzeug nach einem Unfallersatztarif anzumieten bzw. gehalten ist, zwischen den Tarifen verschiedener Mietwagenanbieter zu vergleichen, hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

3. Entbehrlichkeit der Einholung von Vergleichsangeboten

Die Einholung von Vergleichsangeboten ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Geschädigte eine Eil- oder Notsituation geltend machen kann. Wann eine solche Situation vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach dem Urteil BGH 09.03.2010 - VI ZR 6/09 kann eine Eil- oder Notsituation vorliegen, wenn zwischen dem Unfall und dem Arbeitsbeginn des Geschädigten eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen hat.

4. Beweislast

Die Beweislast für die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs obliegt dem Geschädigten. Dieser sollte zur Vermeidung der Kürzung seines Schadensersatzes daher die Anmietung des Fahrzeugs mit der gegnerischen Versicherung abstimmen, ausreichende Vergleichsangebote zur Ermittlung des Normaltarifs einholen oder den Verzicht einer Fahrzeuganmietung bei Erhalt einer Nutzungsausfallentschädigung überdenken.

Die Tatsache, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH 24.06.2008 - VI ZR 234/07).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/mietwagenkosten-unfallersatztarif

© "Mietwagenkosten - Unfallersatztarif" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN