Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Kündigungsrecht einer Mietvertragspartei, durch das ein Zeitmietvertrag vorzeitig beendet oder die Kündigungsfrist verkürzt werden kann.
Das Gesetz nennt insbesondere die folgenden Sonderkündigungsrechte:
Das Sonderkündigungsrecht des Mieters gemäß § 561 BGB bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung.
Das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Verweigerung der Untervermietung durch den Vermieter gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 BGB.
Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung gemäß § 57a ZVG.
Das Sonderkündigungsrecht des Vermieters und des Erben/überlebenden Mieters beim Tod des Mieters gemäß §§ 580, 563a Abs. 2 BGB.
Das Sonderkündigungsrecht bei Nießbrauch und Nacherbschaft gemäß §§ 1056, 2135 BGB.
Das Sonderkündigungsrecht des Vermieters für eine Wohnung in einem vom ihm selbst bewohnten Gebäude gemäß § 573a BGB.
Das Sonderkündigungsrecht bei Mietverträgen über mehr als 30 Jahre gemäß § 544 BGB.
Das Sonderkündigungsrecht des Mieters vor Durchführung einer zu duldenden Modernisierungsmaßnahme gemäß § 554 Abs. 3 S. 2 BGB.
Das Sonderkündigungsrecht zur vorzeitigen Beendigung eines Zeitmietvertrages ist gesetzlich nicht geregelt und unter dem Begriff "Nachmieter" dargestellt.
Peter: Führt das Schweigen des Vermieters auf eine beantragte Erteilung einer generellen Untervermietungserlaubnis zum Sonderkündigungsrecht des Wohnraummieters? ZMR (Zeitschrift für Miet- und Raumrecht) 2000, 357
Schönleber: Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung; NZM (Neue Zeitschrift für Miet- und Raumrecht) 1998, 948