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JuraForum.deLexikonMMietspiegel 

Mietspiegel

Lexikon


Erklärung

Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmiete.

Der Vermieter kann einseitig die Erhöhung der Miete nur aus den im Gesetz genannten Gründen verlangen. Ein Grund ist die Angleichung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete. Das Mieterhöhungsverlangen ist in diesem Fall gemäß § 558a BGB in Textform zu erklären und zu begründen.

Bei der Begründung kann gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf u.a. einen Mietspiegel oder eine Mietdatenbank Bezug genommen werden.

Es ist zwischen einem (einfachen) Mietspiegel (§ 558c BGB) und einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) zu unterscheiden:

  • Ein einfacher Mietspiegel ist eine von der Gemeinde oder von Mietinteressenvertretern gemeinsam erstellte oder anerkannte Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
  • Im Unterschied zum einfachen Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Mietinteressenvertretern anerkannt. Er ist zwingend im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen und alle vier Jahre gänzlich neu zu erstellen. Es bleibt den Gemeinden überlassen, ob sie einen solchen qualifizierten Mietspiegel erstellen.

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