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Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmiete.
Der Vermieter kann einseitig die Erhöhung der Miete nur aus den im Gesetz genannten Gründen verlangen. Ein Grund ist die Angleichung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete. Das Mieterhöhungsverlangen ist in diesem Fall gemäß § 558a BGB in Textform zu erklären und zu begründen.
Bei der Begründung kann gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf u.a. einen Mietspiegel oder eine Mietdatenbank Bezug genommen werden.
Es ist zwischen einem (einfachen) Mietspiegel (§ 558c BGB) und einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) zu unterscheiden:
§§ 558c, 558d BGB
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