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JuraForum.deLexikonMMiete - Verjährung v. Nebenanspr. a. d. Mietverh. 

Miete - Verjährung v. Nebenanspr. a. d. Mietverh.

Lexikon


Erklärung

1. Ersatzansprüche des Vermieters

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (Nebenansprüche) verjähren in sechs Monaten.

Von dieser kurzen Verjährungsfrist werden folgende Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter erfasst:

  • Schadensersatzansprüche aufgrund unerlaubter Handlung
  • Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
  • Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung
  • Schadensersatzansprüche des Vermieters aufgrund unterlassener Instandhaltung der Mietsache, zu der sich der Mieter gegen eine Mietreduktion verpflichtete hatte

Voraussetzung ist, dass der Schaden einen hinreichenden Bezug zum Mietobjekt hat (BGH 24.11.1993 - XII ZR 79/92). Dies kann bei Folgeschäden zu verneinen sein.

Von der kurzen Verjährungsfrist nicht erfasst werden Ansprüche auf Erfüllung des Mietvertrages oder wegen der gänzlichen Zerstörung der Mietsache.

Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung ist für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB der Grad der Zerstörung des Mietobjekts zumindest dann unerheblich, als dass noch wieder verwendbare Reste zurückgegeben werden können. Nicht ausschlaggebend ist es nach der Entscheidung BGH 23.05.2006 - VI ZR 259/04, ob es sich dabei um einen wesentlichen Gebäudeteil handelt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Gebäude bis auf Mauerteile aufgrund einer Brandstiftung der Kinder der Mieter abgebrannt. Nach der Ansicht der Richter war der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung aus den oben genannten Gründen verjährt.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der endgültigen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Unerheblich ist, ob der Mieter weiterhin Besitz an der Wohnung hat oder auch das Mietverhältnis erst später endet (BGH 15.03.2006 - VIII ZR 123/05). Hier besteht insofern eine Haftungsfalle für den Rechtsanwalt.
Ausnahme: Der Schadensersatzanspruch aufgrund nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen beginnt mit dem Ende der Nachfristsetzung gemäß § 326 BGB.

2. Ansprüche des Mieters

Ansprüche des Mieters auf den Ersatz von Aufwendungen oder die Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten.

Die Verjährung beginnt mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses, nicht mit deren tatsächlichem Ende.

Der Aufwendungsbegriff entspricht § 539 Abs. 1 BGB, Einrichtungen bestimmen sich nach § 539 Abs. 2 BGB.

Die Ansprüche können auf Gesetz oder auf Vertrag beruhen, auch konkurrierende Anspruchsnormen werden von der kurzen Verjährungsfrist erfasst.

Auch sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine später als unwirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, verjähren gemäß § 548 Abs. 2 BGB (BGH 04.05.2011 - VIII ZR 265/10).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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