JuraForum.de > Lexikon > M > Miete
Vertragsart.
Der Vermieter verpflichtet sich durch den Mietvertrag, dem Mieter den Gebrauch einer Sache zu überlassen, der Mieter dazu, den Mietzins zu bezahlen.
Der Mietvertrag kann durch Rechtsgeschäft oder gemäß § 571 BGB durch Gesetz entstehen.
Bei Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist ausschließlich das Amtsgericht als "Mietgericht" zuständig.
Der Mietzins (im Gesetz Miete genannt) ist nach der gesetzlichen Regelung des § 556b BGB zu Beginn des Zeitabschnitts zu entrichten, nach dem er bemessen ist - spätestens jedoch am dritten Werktag des Zeitabschnitts.
Eine Ausnahme besteht in der Regelung des § 579 BGB: Bei Grundstücken (keine Wohnräume), Schiffen und beweglichen Sachen ist die Miete nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten.
Dabei zählt der Sonnabend (Samstag) nicht als Werktag, d.h. er ist bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht mitzuzählen (BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09).
§§ 535 ff BGB
§ 29a ZPO
§ 23 GVG
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