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Die Ausbildungsverordnung zur Ausbildung Metallbauer/Metallbauerin wurde geändert:
Im Unterschied zur bisherigen Berufsausbildung, bei dem die Gesellenprüfung nach der Berufsausbildung durchgeführt wurde, werden bei der neuen Ausbildungsform die Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet.
Die Zwischenprüfung wird vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgehalten. Sie erstreckt sich inhaltlich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff.
Die Prüfung unterteilt sich in:
MetallAusbV
MeBauAusbErprV
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