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JuraForum.deLexikonMMenschenwürde 

Menschenwürde

Lexikon


Erklärung

Grundrecht.

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Eine allgemeine Definition der Menschenwürde besteht nicht, sie ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzelfallbezogen auszulegen.

Die Menschenwürde ist der Mittelpunkt der Verfassung. Sie wird konkretisiert durch die anderen Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Konkretisiert wird die Menschenwürde daneben z.B. durch

  • die Pressefreiheit
  • die Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • die Rechtsweggarantie
  • den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
  • den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Verletzung der Menschenwürde begründet nach der Entscheidung BVerfG 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05 nicht zwingend einen Anspruch auf Schadensersatz.

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Urteile: Vorschriften

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