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In bestimmten Handwerksgewerken ist die Meisterprüfung Voraussetzung zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes.
Durch die Reform der Handwerksordnung war zum 01.01.2004 das grundsätzlich bestehende Erfordernis einer Meisterprüfung als Voraussetzung der selbstständigen Tätigkeit in vielen Handwerksberufen entfallen.
Nicht alle handwerklichen Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerkrolle bzw. unterliegen der Handwerksordnung. Es wird wie folgt unterschieden:
Zulassungsfreie Tätigkeiten im Handwerk sind gemäß § 18 HwO einfache Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. Eine Existenzgründung erfordert weder das Ablegen der Meisterprüfung noch eine Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit handwerksmäßig betrieben wird.
Welche Tätigkeiten im Handwerk zulassungsfrei sind, ist in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt.
Dies gilt ebenso für handwerksähnliche Gewerbe.
Sowohl zulassungsfreie Handwerke als auch handwerksähnliche Gewerbe werden jedoch in einem Verzeichnis bei der Handwerkskammer geführt.
Die Meisterprüfung als pflichtige Voraussetzung der Betriebsführung entfiel u.a. in den folgenden zulassungsfreien Handwerksberufen:
Die Meisterprüfung kann weiterhin als Qualitätsnachweis abgelegt werden. Dabei ist die Ablegung einer bestimmten Anzahl von Gesellenjahren als Zulassungsvoraussetzung der Meisterprüfung bei zulassungsfreien Handwerksberufen entfallen, und die Meisterprüfung kann im Anschluss an die Gesellenausbildung abgelegt werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 HwO ist die Eintragung in die Handwerksrolle und die damit verbundene Meisterprüfung als Voraussetzung der selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes gemäß § 7 Abs. 1a HwO nur bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufen erforderlich.
Für 53 Handwerksberufe entfiel zum 01.01.2004 der Meisterzwang. Geblieben ist die Pflicht zur Meisterprüfung als Voraussetzung der Betriebsführung in Handwerksberufen, deren Ausübung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter begründen kann.
Die Meisterprüfung als Voraussetzung der Betriebsführung bleibt bestehen u.a. in den folgenden, jetzt als zulassungspflichtige Handwerksberufe bezeichneten Gewerken:
Aber:
Gemäß § 7b HwO können Gesellen u.a. bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne die Ablegung einer Meisterprüfung in den zulassungspflichtigen Handwerksberufen eine sogenannte Ausübungsberechtigung erhalten:
Auch muss der Inhaber eines Handwerksbetriebes nicht mehr selbst die Meisterprüfung abgelegt haben. Es ist gemäß § 7 HwO ausreichend, wenn der Inhaber eines Handwerksbetriebes einen Betriebsleiter einstellt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem verwandten Handwerk erfüllt.
Nach dem Tod des Inhabers kann der Betrieb von den fortführungsberechtigten Personen weitergeführt werden. Diese haben unverzüglich einen Betriebsleiter gemäß § 7 HwO zu bestellen, der die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
Gemäß § 4 HwO wurde der Kreis der fortführungsberechtigten Personen auf den Lebenspartner des Betriebsinhabers erweitert.
Das Ablegen der Meisterprüfung kann durch einen Studienabschluss in einem der Meisterprüfung entsprechenden Studiengang ersetzt werden.
Da zur Ausübung eines zulassungsfreien Handwerksberufs das Ablegen der Meisterprüfung nicht erforderlich ist, entfällt auch das Erfordernis der Anerkennung von Abschlussprüfungen in den der Meisterprüfung entsprechenden Studiengängen. Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erstreckt sich daher auf die Anerkennung von Abschlussprüfungen in Studiengängen, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.
Gemäß § 2 Abs. 2 MstrPrüfEAnerkV ist der Abschluss anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.
Kriterium für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind:
Die Entscheidung über die Anerkennung wird von der Handwerkskammer getroffen, bei der der Antrag auf die Eintragung in die Handwerksrolle gestellt wird.
§§ 45 ff HwO
AMVO
MPVerfVO
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