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Die Freiheit zur Meinungsäußerung ist in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt.
Ziel ist es, dass jeder seine Meinung ohne Angst vor Konsequenzen äußern darf. Grenzen ergeben sich gemäß der drei in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken (Schrankentrias) aus:
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit: "Meinung" erfasst grundsätzlich jedes Werturteil, jede Ansicht oder Anschauung, unabhängig davon, ob sie private oder öffentliche Angelegenheiten betrifft. Nach dem BVerfG fallen seit dem 1958 erlassenen "Lüth-Urteil" BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 Tatsachenbehauptungen dann unter den Meinungsbegriff, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt sind bzw. Voraussetzungen der Meinungsbildung sind.
Ausgeschlossen ist der Anwendungsbereich der Meinungsfreiheit für bewusst unwahre Tatsachen (Auschwitz-Lüge).
Allgemeine Gesetze sind alle abstrakt-formulierten Gesetze, d.h. Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und den Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes bezwecken. Nach der Definition des BVerfG sind dies Normen, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen.
Geschützt ist insbesondere die Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild. Daneben sind andere Verbreitungsformen möglich.
Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist gegeben bei jeder Anordnung der öffentlichen Gewalt, durch die die Meinungsäußerung verboten oder behindert wird.
Art. 5 GG
Art. 10 EMRK
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