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Meineid

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Erklärung

Beeidete vorsätzliche Falschaussage.

Tatbestandsvoraussetzungen sind:

Allgemein folgt die Vereidigung nach der Aussage (Nacheid). Die Aussage ist abgeschlossen, wenn die Mitteilungen abgeschlossen sind und keine Partei mehr Fragen zu stellen hat, spätestens mit dem Beginn der Vereidigung.

Die Aussage ist falsch, wenn sie objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Unerheblich ist, ob der Aussagende glaubt, dass seine Darstellungen der Wahrheit entsprechen. Hält er seine objektiv der wahrheit entsprechende Aussage für falsch, liegt ein untauglicher und somit straffreier Versuch vor.

Der Versuch des Meineides beginnt mit dem Sprechen der ersten Worte des Eidesformel.

Andere zur Eidabnahme zuständige Stellen sind z.B. Notare gemäß § 22 BNotO, parlamentarische Untersuchungsausschüsse (innerhalb bestimmter Grenzen) oder das Patentamt.

Der Meineid gehört systematisch zu den eigenhändigen Delikten. Eine mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft ist nicht möglich.

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