JuraForum.de > Lexikon > M > Mediation
Mediation ist eine aus dem angloamerikanischen Rechtskreis kommende Form der Streitschlichtung durch die teure Prozesskosten vermieden werden sollen. Der Mediator vertritt nicht die Interessen einer Partei, sondern er ist Vermittler zwischen den Parteien und zur Neutralität verpflichtet.
Wesentlichste Voraussetzungen zur Durchführung einer Mediation sind u.a., dass bei beiden Parteien eine Akzeptanz des Mediationsverfahrens und eine Bereitschaft zur gemeinschaftlichen Lösung des Konflikts besteht. Fehlt diese, ist dringend von der Durchführung einer Mediation abzuraten. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die Konfliktlösungsbereitschaft auch erst während der Mediation durch den Mediator "hervorgeholt" werden kann.
Die Durchführung der Mediation erfolgt in mehreren Phasen, wobei bestimmte Inhalte von dem ausgewählten Modell abhängen. Grundsätzlich kann eine Mediation z.B. folgende Abschnitte enthalten:
Das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ist am 26. Juli 2012 in Kraft getreten. Mit diesem Artikelgesetz wird u.a. der Inhalt der RL 2008/52 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in das deutsche Recht umgesetzt.
Das neue Recht ist in dem neu geschaffenen Mediationsgesetz geregelt. Inhalt des Gesetzes sind:
Nach der gesetzlichen Definition in § 1 MediationsG ist eine Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Ein zertifizierter Mediator ist gemäß § 5 Abs. 2 MediationsG ein Mediator, der eine in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelte Ausbildung absolviert hat. Der "normale" Mediator soll gemäß § 5 Abs. 1 MediationsG eine geeignete Ausbildung absolviert haben und regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Vorgaben bestehen dabei nicht.
Das Mediationsgesetz bestimmt die Rechte und Pflichten der Parteien und ist das Berufsgesetz der Mediatoren. Sofern der Mediator gleichzeitig Rechtsanwalt ist, unterliegt er zudem gemäß § 18 BORA den Regeln dieses Berufsrechts.
Gemäß § 3 Abs. 1 MediationsG hat der Mediator den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Umstände, die die Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators beeinträchtigen können, sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5335) insbesondere persönliche oder geschäftliche Verbindungen zu einer Partei oder ein finanzielles oder sonstiges eigenes Interesse am Ergebnis der Mediation. Der Mediator darf bei Vorliegen solcher Umstände jedoch dann tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
Gemäß § 3 Abs. 2 MediationsG darf als Mediator nicht tätig werden (auch nicht mit Zustimmung der Parteien), wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. Von "derselben Sache" ist auszugehen, wenn der Mediation und der parteilichen Beratung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Überschneidet sich zum Beispiel der Sachverhalt, mit dem die anwaltliche Vertretung befasst war oder ist er auch nur teilweise mit dem Konfliktstoff, der Gegenstand der Verhandlungen in der Mediation sein soll, identisch, scheidet die Übernahme einer Mediatorentätigkeit in dieser Sache aus.
Unter die Beschränkung des § 3 Abs. 3 MediationsG fällt es, wenn ein in derselben Sozietät wie der in Aussicht genommene Mediator tätiger Rechtsanwalt eine der Parteien in derselben Sache vertritt oder vertreten hat (Interessenkollision). Auch kann nach einer gescheiterten Mediation der Sozius des anwaltlichen Mediators die anwaltliche Vertretung von einer der Mediationsparteien nicht übernehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden in § 3 Abs. 4 MediationsG Ausnahmen zugelassen, wie sie auch § 3 Abs. 2 BORA vorsieht.
Die in psychologischen Beratungsstellen häufig anzutreffende Praxis, zunächst eine Kontakt suchende Partei zu beraten und anschließend eine Mediation anzubieten, begegnet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5335) keinen Bedenken. In diesem Fall hat die nach § 3 Abs. 4 MediationsG vorgesehene Information zu erfolgen. Die Parteien können sodann auf der Basis dieser Information einer Mediation zustimmen.
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind gemäß § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kreis der "in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen" ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5335) eng zu verstehen. Hierunter fallen nur die Hilfspersonen des Mediators (zum Beispiel Bürokräfte oder sonstige berufliche Gehilfen). Dagegen gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht für die von den Parteien einbezogenen Dritten, wie etwa Sachverständige oder Familienangehörige.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung über die Verschwiegenheitspflicht sind alle Mediatoren gemäß § 383 Abs. 1 Nummer 6 ZPO in Zivilverfahren und in allen auf diese Regelung Bezug nehmenden Verfahren zeugnisverweigerungsberechtigt.
§ 4 MediationsG verdrängt als Lex specialis andere Regelungen aus den Berufsrechten der Grundberufe der Mediatoren.
§ 4 S. 3 MediationsG normiert Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht.
Die in den Ländern - vorwiegend in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit - bisher durchgeführte gerichtsinterne Mediation ist gesetzlich nicht geregelt.
Gemäß § 9 MediationsG kann diese gerichtsinterne Mediation durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wurde, unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.
In der Zukunft nicht mehr verwendet werden die Begrifflichkeiten gerichtliche Mediation, gerichtlicher Mediator, Mediationsrichter und Richtermediator. An diese Stelle tritt der Güterichter.
Gemäß § 278 Abs. 5 ZPO kann das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Der Güterichter unterscheidet sich von einem (nach vormaligem recht möglichen) richterlichen Mediator bei einer gerichtsinternen Mediation im Wesentlichen durch folgende Punkte:
Der neu eingefügte § 278a ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Parteien eine gerichtsnahe Konfliktbeilegung, insbesondere eine Mediation, vorzuschlagen.
Ein solcher Vorschlag kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn dem Rechtsstreit Konflikte zugrunde liegen, die im Prozess nicht oder nur unzureichend beigelegt werden können. Derartige Konstellationen können zum Beispiel in Verfahren auftreten, in denen hinter dem den Streitgegenstand bildenden Zahlungsanspruch eine dauerhafte persönliche oder geschäftliche Beziehung der Parteien besteht, die durch den Ablauf des Rechtsstreits oder dessen Ergebnis beeinträchtigt werden kann. Sind wie im Bau- oder im Arzthaftungsprozess gutachterlich zu klärende Tatsachenfragen streitentscheidend, kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die Parteien auf ein verbindliches Schiedsgutachten zu verweisen.
Wird eine Mediation oder eine andere außergerichtliche Konfliktbeilegung durchgeführt, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Klageschrift soll gemäß dem geänderten § 253 Abs. 3 ZPO nunmehr auch die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.
Der Anwendungsbereich der neuen Richtlinie erstreckt sich auf grenzüberschreitende Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, d.h. Mediationen, bei denen mindestens eine Partei ihren Wohn-/Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dänemark ist von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen.
Als grenzüberschreitende Streitigkeit wird angesehen, wenn mindestens eine Partei zu folgenden Zeitpunkten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem der anderen Partei hat:
Es wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, die Rechtsgrundlagen zu schaffen, dass die in einem Mediationsverfahren eines anderen Mitgliedslandes erzielte schriftliche Vereinbarung vollstreckbar gemacht werden kann.
Auch müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährung während des Verfahrens gehemmt wird.
Neben dem Familienrecht ist insbesondere das Arbeits- und Wirtschaftsrecht das Haupttätigkeitsfeld von juristischen Mediatoren. Die Tätigkeit als Mediator kann u.a. von Rechtsanwälten wahrgenommen werden und erfordert die Zusatzausbildung als Mediator. Daneben sind auch Psychologen, Sozialpädagogen etc. als Mediatoren tätig.
Eine arbeitsrechtliche Mediation kann z.B. in folgenden Fällen angewandt werden:
Bezüglich der Haftung aufgrund fehlerhafter Beratung ist zwischen der Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators und der eines nichtanwaltlichen Mediators zu unterscheiden: Beide sind gleichwertig zur umfangreichen Sachverhaltsaufklärung und zur Feststellung der Ziele der zu betreuenden Parteien verpflichtet. Der anwaltliche Mediator ist darüber hinaus aber auch zur juristischen Beratung berechtigt und verpflichtet. Er muss gegebenenfalls beiden Parteien zur Erreichung ihrer Ziele verschiedene rechtliche Möglichkeiten aufzeigen, was bei gegenseitigen Interessen sehr sorgfältig zu dokumentieren ist.
Gemäß § 34 RVG soll der als Mediator tätige Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d.h. § 612 Abs. 2 BGB.
Wird die Mediation in einem anhängigen Verfahren von einem Richter durchgeführt, so entsteht nach der Entscheidung OLG Hamm 23.06.2006 - 23 W 246/05 für den beteiligten Rechtsanwalt gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr (Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit).
MediationsG
§ 7a BORA
§ 34 RVG
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