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Mediation ist eine aus dem angloamerikanischen Rechtskreis kommende Form der Streitschlichtung durch die insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten teure Prozesskosten vermieden werden sollen. Der Mediator vertritt nicht die Interessen einer Partei, sondern er ist Vermittler zwischen den Parteien und zur Neutralität verpflichtet.
Wesentlichste Voraussetzungen zur Durchführung einer Mediation sind u.a., dass bei beiden Parteien eine Akzeptanz des Mediationsverfahrens und eine Bereitschaft zur gemeinschaftlichen Lösung des Konflikts besteht. Fehlt diese, ist dringend von der Durchführung einer Mediation abzuraten. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die Konfliktlösungsbereitschaft auch erst während der Mediation durch den Mediator "hervorgeholt" werden kann.
Nachteile der Mediation sind u.a., dass die Durchführung der Mediation neben Zeit und Kosten auch eine erhebliche Menge an Energie der beteiligten Parteien verbraucht und die Ergebnisse anders als z.B. ein Urteil nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar sind.
Die Durchführung der Mediation erfolgt in mehreren Phasen, wobei bestimmte Inhalte von dem ausgewählten Modell abhängen. Grundsätzlich kann eine Mediation z.B. folgende Abschnitte enthalten:
Eine gesetzliche Regelung über die Inhalte, Voraussetzungen, Berufsregelungen etc. der Mediation besteht derzeit in Deutschland noch nicht.
Neben dem Familienrecht ist insbesondere das Arbeits- und Wirtschaftsrecht das Haupttätigkeitsfeld von juristischen Mediatoren. Die Tätigkeit als Mediator kann u.a. von Rechtsanwälten wahrgenommen werden und erfordert die Zusatzausbildung als Mediator. Daneben sind auch Psychologen, Sozialpädagogen etc. als Mediatoren tätig.
Bei dem Vertrag zwischen dem Mediator und der zu beratenden Partei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Mediator die Rechtsanwaltszulassung besitzt. Im Bereich einer familien- oder arbeitsrechtlichen Lösungsfindung empfiehlt es sich aber, einen Rechtsanwalt als Mediator zu beauftragen, am besten einen in dem jeweiligen Rechtsbereich spezialisierten Mediator. Nur so kann der Mediator die dem Konflikt zugrunde liegende Rechtslage beurteilen. Jedoch ist es dem Rechtsanwalt aufgrund der standesrechtlichen Vorgaben der Interessenkollision verwehrt, einen Rechtsstreit als Rechtsanwalt zu übernehmen, wenn er zuvor als Mediator in der Sache tätig war.
Eine arbeitsrechtliche Mediation kann z.B. in folgenden Fällen angewandt werden:
Ziel der Mediation ist die Lösung eines arbeitsrechtlichen Konflikts. Dies wird durch die Anwendung verschiedener Methoden erreicht, die auf den jeweiligen Konflikt abgestimmt werden. Dadurch sollen z.B. Barrieren abgebaut werden, die einer Einigung der Parteien im Wege stehen, oder es werden Denkanstöße gegeben.
Bezüglich der Haftung aufgrund fehlerhafter Beratung ist zwischen der Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators und der eines nichtanwaltlichen Mediators zu unterscheiden: Beide sind gleichwertig zur umfangreichen Sachverhaltsaufklärung und zur Feststellung der Ziele der zu betreuenden Parteien verpflichtet. Der anwaltliche Mediator ist darüber hinaus aber auch zur juristischen Beratung berechtigt und verpflichtet. Er muss gegebenenfalls beiden Parteien zur Erreichung ihrer Ziele verschiedene rechtliche Möglichkeiten aufzeigen, was bei gegenseitigen Interessen sehr sorgfältig zu dokumentieren ist.
Gemäß § 34 RVG soll der als Mediator tätige Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d.h. § 612 Abs. 2 BGB.
Wird die Mediation in einem anhängigen Verfahren von einem Richter durchgeführt, so entsteht nach der Entscheidung OLG Hamm 23.06.2006 - 23 W 246/05 für den beteiligten Rechtsanwalt gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr (Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit).
Die Europäische Union hat die EU-Richtlinie RL 2008/52 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen erlassen. Die Richtlinie ist am 13. Juni 2008 in Kraft getreten und war bis zum 21.05.2011 von den Mitgliedstaaten in das nationale Recht umzusetzen.
Der Inhalt der Richtlinie RL 2008/52 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen wird mit dem neu geschaffenen Mediationsgesetz umgesetzt. Dabei wurde die Frist zur Umsetzung bereits versäumt. Der Bundestag hat das Mediationsgesetz zwar im Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, der Bundestag hat jedoch am 10. Februar 2012 den Vermittlungsausschuss angerufen. Damit verzögert sich das Inkrafttreten des Gesetzes erneut.
Der Anwendungsbereich der neuen Richtlinie erstreckt sich auf grenzüberschreitende Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, d.h. Mediationen, bei denen mindestens eine Partei ihren Wohn-/Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dänemark ist von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen.
Als grenzüberschreitende Streitigkeit wird angesehen, wenn mindestens eine Partei zu folgenden Zeitpunkten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem der anderen Partei hat:
Es wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, die Rechtsgrundlagen zu schaffen, dass die in einem Mediationsverfahren eines anderen Mitgliedslandes erzielte schriftliche Vereinbarung vollstreckbar gemacht werden kann.
Auch müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährung während des Verfahrens gehemmt wird.
§ 7a BORA
§ 34 RVG
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