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JuraForum.deLexikonMMaßregeln der Besserung und Sicherung 

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Mögliche Sanktionen im Strafrecht.

Maßregeln sind keine Strafen und setzen daher nicht das schuldhafte Verhalten des Täters voraus. Sie können neben einer Strafe oder auch einzeln verhängt werden (Zweispurigkeit des Strafrechts).

Die Verhängung einer Maßregel unterliegt aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Maßregeln mit Freiheitsentziehung werden erlassen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat ohne Schuld begangen hat.

Ein (eventuell) eingelegtes Rechtsmittel kann sich allein gegen die Maßregel richten.

Zu beachten:

Die Maßregel ist nicht mit dem im Gesetz gebrauchten Begriff der Maßnahme zu verwechseln. Hierunter sind neben Maßregeln der Besserung und Sicherung auch der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung zu verstehen.

2. Formen von Maßregeln

Gemäß § 61 StGB bestehen folgende Formen von Maßregeln:

a)
Maßregeln mit Freiheitsentziehung (Unterbringung):
aa)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).
bb)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
cc)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB).
dd)
Therapieunterbringung.
b)
Maßregeln ohne Freiheitsentziehung:
aa)
Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB).
bb)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB).
cc)
Berufsverbot (§ 70 StGB).

3. Reihenfolge der Vollstreckung

Gemäß § 67 StGB ist die Maßregel grundsätzlich vor einer evtl. ebenfalls erlassenen Freiheitsstrafe zu vollziehen (Reihenfolge der Vollstreckung).

Ausnahmen hiervon sind in § 67 Abs. 2 StGB geregelt:

  • Die Reihenfolge der Vollstreckung kann geändert werden (d.h. Freiheitsstrafe vor Maßregel), wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
  • Sofern neben der Unterbringung eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren angeordnet wurde, soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Freiheitsstrafe ist so zu bemessen, dass nach der Unterbringung eine Aussetzung zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 StGB möglich ist.
  • Ebenfalls soll die Freiheitsstrafe vor der Maßregel vollzogen werden, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist.

Ziel ist die Freigabe von Therapieplätzen. Denn: Wenn mit dem Ende der Maßregel der Zeitpunkt der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung noch nicht erreicht ist, bleibt in der Praxis die therapierte Person weiter im Maßregelvollzug, da eine Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt ggf. den Therapieerfolg wieder zerstören würde. Damit ist der Therapieplatz jedoch für einen anderen Täter blockiert.

4. Anrechnung

Nach der Entscheidung BVerfG 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 "ist die Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 4 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als sie es ausnahmslos - ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen - ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen."

Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist in Härtefällen nach Maßgabe der Urteilsgründe die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen.

5. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

Das Maßregelvollzugsrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Wechsel der ursprünglich angeordneten Maßregel zu einer anderen Maßregel. Rechtsgrundlage ist § 67a StGB.

Es kann wie folgt gewechselt werden:

  • Zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
  • Aus der Sicherungsverwahrung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
  • Aus dem Strafvollzug in eine Maßregel (§ 67a Abs. 2 Satz 2 StGB - sofern die Freiheitsstrafe mit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung verbunden wurde). In diesen Fällen kann bei einem Inhaftierten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch während des Strafvollzugs die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden.

§ 67a Abs. 4 StGB fordert, dass die Rechtmäßigkeit der anderweitigen Verlegung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren ist.

6. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Besondere Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind: Jemand hat den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und er wird wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.

Mit der Unterbringung werden zwei Zwecke verfolgt:

  • Behandlungszweck
  • Sicherungszweck

Gemäß § 64 StGB ist die Anordnung zur Unterbringung an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt werden kann oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in die Sucht bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann.

Hierbei wird berücksichtigt, dass in vielen Fällen die durch die Sucht eingetretenen psychischen und physischen Veränderungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können und Ziel einer Therapie (nur) die Stabilisierung der Persönlichkeit und der Umweltbedingungen des Betroffenen ist.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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