JuraForum.de > Lexikon > M > Maßregeln der Besserung und Sicherung
Mögliche Sanktionen im Strafrecht.
Maßregeln sind keine Strafen und setzen daher nicht das schuldhafte Verhalten des Täters voraus. Sie können neben einer Strafe oder auch einzeln verhängt werden (Zweispurigkeit des Strafrechts).
Die Verhängung einer Maßregel unterliegt aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Maßregeln mit Freiheitsentziehung werden erlassen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat ohne Schuld begangen hat.
Ein (eventuell) eingelegtes Rechtsmittel kann sich allein gegen die Maßregel richten.
Die Maßregel ist nicht mit dem im Gesetz gebrauchten Begriff der Maßnahme zu verwechseln. Hierunter sind neben Maßregeln der Besserung und Sicherung auch der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung zu verstehen.
Gemäß § 61 StGB bestehen folgende Formen von Maßregeln:
Gemäß § 67 StGB ist die Maßregel grundsätzlich vor einer evtl. ebenfalls erlassenen Freiheitsstrafe zu vollziehen (Reihenfolge der Vollstreckung).
Ausnahmen hiervon sind in § 67 Abs. 2 StGB geregelt:
Ziel ist die Freigabe von Therapieplätzen. Denn: Wenn mit dem Ende der Maßregel der Zeitpunkt der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung noch nicht erreicht ist, bleibt in der Praxis die therapierte Person weiter im Maßregelvollzug, da eine Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt ggf. den Therapieerfolg wieder zerstören würde. Damit ist der Therapieplatz jedoch für einen anderen Täter blockiert.
Nach der Entscheidung BVerfG 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 "ist die Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 4 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als sie es ausnahmslos - ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen - ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen."
Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist in Härtefällen nach Maßgabe der Urteilsgründe die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen.
Das Maßregelvollzugsrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Wechsel der ursprünglich angeordneten Maßregel zu einer anderen Maßregel. Rechtsgrundlage ist § 67a StGB.
Es kann wie folgt gewechselt werden:
§ 67a Abs. 4 StGB fordert, dass die Rechtmäßigkeit der anderweitigen Verlegung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren ist.
Besondere Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind: Jemand hat den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und er wird wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.
Mit der Unterbringung werden zwei Zwecke verfolgt:
Gemäß § 64 StGB ist die Anordnung zur Unterbringung an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt werden kann oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in die Sucht bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann.
Hierbei wird berücksichtigt, dass in vielen Fällen die durch die Sucht eingetretenen psychischen und physischen Veränderungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können und Ziel einer Therapie (nur) die Stabilisierung der Persönlichkeit und der Umweltbedingungen des Betroffenen ist.
§§ 61 ff. StGB
§§ 129 - 138 StVollzG
Maßregelvollzugsgesetze der Länder
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