JuraForum.de > Lexikon > M > Massegläubiger
Massegläubiger sind im Insolvenzverfahren bevorzugt zu befriedigende Gläubiger. Sie sind privilegierte Gläubiger, da sie im Rang vor den Insolvenzgläubigern stehen. Gemäß § 53 InsO sind Massegläubiger die Gläubiger
Vorteil der Massegläubiger ist, dass sie anders als die Insolvenzgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens ihre Forderungen gegen den Insolvenzverwalter einklagen können bzw. gegen ihn vollstrecken können.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind gemäß § 54 InsO die Gerichtskosten, die Vergütungen und die Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses.
Sonstige Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 InsO
Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (hierunter fallen insbesondere Arbeitsentgelte) werden somit mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch zu sonstigen Masseverbindlichkeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Insolvenzverwalter die Gegenleistung angenommen hat oder die Erfüllung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
Hintergrund ist, dass Vertragspartner, die Verträge in der Insolvenzphase des Unternehmens erfüllen sollen oder müssen, eine gewissen Schutz genießen.
Der Gläubiger eines Dauerschuldverhältnisses wird nicht mit allen Forderungen Massegläubiger. Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten zählen bei Vorliegen der sonstigen, oben genannten Voraussetzungen nur Verbindlichkeiten aus der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Erfüllung des Vertrages. Siehe im Übrigen Insolvenz - Arbeitsverhältnis.
Auch die im Zusammenhang mit den Geschäften entstehende Umsatzsteuerforderung ist eine sonstige Masseverbindlichkeit.
Soweit die obigen Verbindlichkeiten von einem vorläufigen Insolvenzverwalter abgeschlossen wurden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen übertragen wurde (sogenannter starker vorläufiger Verwalter), gelten sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseschulden.
Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 123 Abs. 2 InsO auch die Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird. Dadurch wird ein Zwang zur Anmeldung und Festsetzung der Sozialplanforderungen vermieden.
Die Ansprüche selbst sind nach der gesetzlichen Regelung in der Höhe begrenzt: Durch eine Limitierung der Gesamtansprüche aus dem Sozialplan auf zweieinhalb Monatsverdienste je entlassenem Arbeitnehmer und dadurch, dass maximal ein Drittel der Masse, die ohne Sozialplan an die Insolvenzgläubiger verteilt werden könnte, zur Befriedigung von Sozialplanforderungen verwendet werden darf.
Bei der Befriedigung der Massegläubiger sind zwei Fälle zu unterscheiden:
§§ 53 - 55 InsO
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