JuraForum.de > Lexikon > M > Maß der baulichen Nutzung
Für die Angabe des Maßes der baulichen Nutzung in den Bauleitplänen stehen den Trägern der Bauleitplanung (Gemeinden) zur Verfügung:
Die §§ 16-21a BauNVO enthalten konkrete Vorgaben dafür, in welchem "Maße" Grundstücke baulich genutzt werden dürfen.
Nach § 16 Abs. 6 BauNVO können im Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetztem Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
Die auch als Kernvorschrift der Bestimmungen über das Maß der baulichen Festsetzungen bezeichnete Vorschrift des § 17 BauNVO legt Obergrenzen für die dort im einzelnen aufgeführten Baugebiete fest, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen überschritten werden dürfen. Adressat dieser Vorschrift ist die planende Gemeinde. Für die Zulassung von Bauvorhaben im Einzelfall hat § 17 BauNVO keine Bedeutung (mehr). M.a.W. haben die in § 17 Abs. 1 BauNVO aufgeführten Tabellenwerte keine unmittelbare Geltung für Einzelbauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren. Dies gilt insbesondere auch (im Gegensatz zu früher) für den nichtbeplanten Innenbereich.
Zwar gelten die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für Großstädte, Kleinstädte und dörfliche Siedlungen gleichermaßen; eine Überschreitung der Obergrenzen wird aber in aller Regel eher in großstädtischen Bereichen in Betracht kommen als in kleinstädtischen oder gar dörflichen Bereichen.
Im Gegensatz zu den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, haben die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung allein in der Regel auschließlich städtebauliche und keinerlei individuelle Bedeutung und damit keine nachbarschützende Funktion (BVerwG 23.06.1995 - 4 B 52/95. Allerdings kann die Gemeinde durch eindeutige Erklärungen, etwa in der Begründung des Bebauungsplans, solchen Festsetzungen drittschützende Wirkung verleihen (BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91.
Da es auch von den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung abhängen kann, ob eine bestimmte Bauabsicht auf einem Grundstück verwirklicht werden kann, sollte derjenige, der sich für ein Grundstück interessiert, auf jeden Fall Einsicht in den entsprechenden Bebauungsplan nehmen.
§§ 16-21a BauNVO
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