JuraForum.de > Lexikon > M > Marke
Kennzeichen zur Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens.
Die Marke besteht aus Zeichen (Wörter, Abbildungen, Tonfolgen, Farbkombinationen), durch welche die Produkte eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen deutlich unterschieden werden. Marken sind im geschäftlichen Verkehr geschützt.
Juristisch werden drei Formen der Marke unterschieden:
Alle drei Formen der Marke unterliegen dem Schutz des Markengesetzes. Der Unterschied besteht in den Voraussetzungen zur Entstehung des Schutzes und dem Wirkungsbereich des jeweiligen Schutzes.
Der Schutz der eingetragenen Marke beginnt mit der Eintragung und erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Bundesrepublik. Die Eintragung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Die bei der Beantragung der Eintragung einer Marke zu beachtende Form und der Inhalt der Anmeldung sind in der Markenverordnung niedergelegt.
Voraussetzung der Eintragung der Marke ist nicht der Gebrauch in einem Geschäftsbetrieb. Die Möglichkeit des Nichtgebrauchs der eingetragenen Marke ist jedoch auf eine Dauer von fünf Jahren befristet.
Beispiele für Markenformen sind:
Nach einem Urteil des EuGH vom 24.06.2004 - C-49/02 können als Marke auch abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen sein, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem bezeichnet sind.
Folge der Markeneintragung ist gemäß § 14 MarkenG, dass der Rechtsinhaber Dritten untersagen kann
Nach dem Urteil BGH 03.02.2005 - I ZR 159/02 kann die Unlauterbarkeit der Verwendung der bekannten Marke ausgeschlossen sein, wenn die Marke bei der Aufmachung des Produkts in humorvoller Weise verwandt wird.
Der Schutz nicht eingetragener Marken beginnt durch die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr, sofern die Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.
Der Schutz von (notorisch) bekannten Marken beginnt mit der notorischen Bekanntheit der Marke im Sinne des Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Dabei wird der Bekanntheitsgrad durch Verkehrsbefragung der betroffenen Verkehrskreise ermittelt. Der dabei zu erreichende Prozentsatz wird individuell ermittelt, durchschnittlich muss er höher als ca. 40-50 % sein.
MarkenG
MarkenV
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