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JuraForum.deLexikonMMankohaftung 

Mankohaftung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Mankohaftung wird die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände in dem ihm anvertrauten Vermögen wie z.B. Kassen, Warenlagern etc. bezeichnet.

Die Mankohaftung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Grundsätze werden von der Rechtsprechung aufgestellt.

Im September 1998 änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und unterstellte auch die Mankohaftung den allgemeinen Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung. Nach wie vor ist aber danach zu unterscheiden, ob sich die Mankohaftung des Arbeitnehmers nach einer speziellen Vereinbarung im Arbeitsvertrag u.Ä. oder nach den allgemeinen Grundsätzen richtet.

2. Mankohaftung nach einer Vereinbarung

Die Arbeitsvertragsparteien können die Grundsätze, nach denen der Arbeitnehmer für einen Fehlbestand haften soll, individuell vereinbaren. Zum Schutz des Arbeitnehmers ist die Mankohaftung nur zulässig, wenn

  • der Arbeitnehmer alleinigen Zugriff auf den durch die Mankohaftung geschützten Bestand hatund
  • die Gefahr der Haftung durch eine wirtschaftliche Zuwendung wieder ausgeglichen wird (Mankovergütung). Die Haftungssumme (evtl. auf einen längeren Zeitraum bezogen) darf dabei die erhöhte finanzielle Zuwendung nicht überschreiten (BAG 17.09.1998 - 8 AZR 175/97, BAG 02.12.1999 - 8 AZR 386/98).

Soll die Haftung des Arbeitnehmers verschuldensunabhängig zu leisten sein, muss dies ausdrücklich vereinbart sein.

3. Mankohaftung nach allgemeinen Grundsätzen

Haben die Arbeitsvertragsparteien die Mankohaftung nicht gesondert vereinbart, richtet sie sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung und greift nur bei Verschulden des Arbeitnehmers ein.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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