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Als Mankohaftung wird die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände in dem ihm anvertrauten Vermögen wie z.B. Kassen, Warenlagern etc. bezeichnet.
Die Mankohaftung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Grundsätze werden von der Rechtsprechung aufgestellt.
Im September 1998 änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und unterstellte auch die Mankohaftung den allgemeinen Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung. Nach wie vor ist aber danach zu unterscheiden, ob sich die Mankohaftung des Arbeitnehmers nach einer speziellen Vereinbarung im Arbeitsvertrag u.Ä. oder nach den allgemeinen Grundsätzen richtet.
Die Arbeitsvertragsparteien können die Grundsätze, nach denen der Arbeitnehmer für einen Fehlbestand haften soll, individuell vereinbaren. Zum Schutz des Arbeitnehmers ist die Mankohaftung nur zulässig, wenn
Soll die Haftung des Arbeitnehmers verschuldensunabhängig zu leisten sein, muss dies ausdrücklich vereinbart sein.
Haben die Arbeitsvertragsparteien die Mankohaftung nicht gesondert vereinbart, richtet sie sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung und greift nur bei Verschulden des Arbeitnehmers ein.
Gesetzlich nicht geregelt.
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