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Mangelfolgeschaden

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Erklärung

1. Allgemein

Mangelfolgeschäden sind in Abgrenzung zu Mangelschäden Schäden, die infolge des mangelhaften Vertragsgegenstandes an anderen Rechtsgütern entstehen.

2. Kaufrecht

Kaufrechtliche Mangelfolgeschäden werden seit dem 01.01.2002 nach § 280 BGB ersetzt.

Die handelsrechtliche Rügepflicht erfasst auch Mangelfolgeschäden, der Käufer kann den Mangelfolgeschaden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur nach der Erfüllung seiner Informationspflichten geltend machen.

3. Werkvertragsrecht

Bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 wurde im Werkvertragsrecht zwischen unmittelbaren Mangelfolgeschäden, die nach dem Werkvertragsrecht ersetzt wurden, und entfernteren Mangelfolgeschäden, die nach pVV ersetzt wurden, unterschieden.

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und entfernteren Mangelfolgeschäden wurde aufgegeben.

Nunmehr werden Mangelfolgeschäden gemäß § 280 BGB ersetzt.

4. Mietrecht

§ 536a BGB erfasst sowohl den Mangel- als auch den Mangelfolgeschaden.

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