JuraForum.de > Lexikon > M > Mangelfolgeschaden
Mangelfolgeschäden sind in Abgrenzung zu Mangelschäden Schäden, die infolge des mangelhaften Vertragsgegenstandes an anderen Rechtsgütern entstehen.
Kaufrechtliche Mangelfolgeschäden werden nach § 280 BGB ersetzt.
Die handelsrechtliche Rügepflicht erfasst auch Mangelfolgeschäden, der Käufer kann den Mangelfolgeschaden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur nach der Erfüllung seiner Informationspflichten geltend machen.
Mangelfolgeschäden werden im Werkvertragsrecht gemäß § 280 BGB ersetzt. Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und entfernteren Mangelfolgeschäden wurde aufgegeben.
§ 536a BGB erfasst sowohl den Mangel- als auch den Mangelfolgeschaden.
§ 280 BGB
§ 536a BGB
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