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JuraForum.deLexikonMMangelfallberechnung 

Mangelfallberechnung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Mangelfall wird im Unterhaltsrecht ein Sachverhalt bezeichnet, bei dem das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um alle gegen ihn bestehenden Unterhaltsansprüche zu befriedigen.

Eine Mangelfallberechnung ist die anteilige Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens/Vermögens auf die Unterhaltsbedürftigen.

2. Vorliegen eines Mangelfalls

Die Rechtslage bei dem Vorliegen eines Mangelfalls wurde mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 geändert: Soweit das Einkommen/Vermögen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um alle Unterhaltsbedürftigen zu versorgen, sind die Unterhaltsansprüche in der gemäß § 1609 BGB bestehenden Rangfolge zu erfüllen.

Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten, d.h. erst wenn der Unterhaltsanspruch des vorrangig Berechtigten vollständig erfüllt ist, kann der nachrangig Berechtigte seinen Unterhalt geltend machen.

Aufgehoben ist damit u.a. die bisherige Privilegierung der ersten Ehe gegenüber der zweiten Ehe. Privilegierungstatbestände sind nur noch die Betreuung von gemeinsamen Kindern oder eine Ehe von langer Dauer. Kann sich z.B. sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der gegenwärtige Ehegatte auf einen Unterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung berufen, so besteht zwischen ihnen Gleichrang. In diesem Fall sind bei nicht ausreichenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die von der Rechtsprechung entwickelten Mangelfallberechnungsmethoden wieder anzuwenden.

3. Mangelfallberechnung

Die Mangelfallberechnung erfolgt wie folgt:

  • In einem ersten Schritt ist der Unterhaltsbedarf (Lebensbedarf) der Bedürftigen zu berechnen.
  • Dann ist die zu verteilende Masse festzustellen (Bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts).Dabei ist der sich aus einer neuen Eheschließung ergebende Splittingvorteil als Einkommensbestandteil bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in vollem Maße zu berücksichtigen, auch wenn ggf. der aus der Wiederverheiratung stammende Splittingvorteil vollständig für den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht wird (BGH 17.09.2008 - XII ZR 72/06).
  • In einem dritten Schritt ist die Verteilerquote dann mit folgender Formel zu berechnen:Zu verteilende Masse x 100, geteilt durch den theoretischen Unterhaltsbedarf aller Berechtigten
  • Der theoretische Unterhalt der Bedürftigen ist dann mit der Verteilerquote zu multiplizieren und ergibt den tatsächlichen Unterhaltsbetrag.

Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten beträgt 2.900,00 EUR, die zu verteilende Masse (minderjährige Kinder) daher 1.400,00 EUR. Der Unterhalt beträgt für das erste Kind 400,00 EUR, für das zweite Kind 565,00 EUR, für das dritte Kind 565,00 EUR und für die berufstätige Ehefrau 389,00 EUR, gesamt: 1919,00 EUR

Verteilerquote:

1.400,00 EUR x 100 = 72,96
1.919,00 EUR

Die sich ergebende Quote ist als Prozentsatz mit dem Unterhaltsbedarf zu multiplizieren und ergibt so den dem Bedürftigen tatsächlich zustehenden Betrag:

Summe1.400,00 EUR
Kind 1: 400,00 x 72,96 %= 292,00 EUR
Kind 2: 565,00 x 72,96 %= 412,00 EUR
Kind 3: 565,00 x 72,96 %= 412,00 EUR
Ehefrau: 389,00 x 72,96 %= 284,00 EUR

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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