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Mangelfallberechnung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Mangelfall wird im Unterhaltsrecht ein Sachverhalt bezeichnet, bei dem das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um alle gegen ihn bestehenden Unterhaltsansprüche zu befriedigen.

Mangelfallberechnung ist die anteilige Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens/Vermögens auf die Unterhaltsbedürftigen.

2. Rechtslage seit dem 01.01.2008

Die Rechtslage bei dem Vorliegen eines Mangelfalls wurde mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 geändert: Soweit das Einkommen/Vermögen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um alle Unterhaltsbedürftigen zu versorgen, sind die Unterhaltsansprüche in der gemäß § 1609 BGB bestehenden Rangfolge zu erfüllen.

Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten, d.h. erst wenn der Unterhaltsanspruch des vorrangig Berechtigten vollständig erfüllt ist, kann der nachrangig Berechtigte seinen Unterhalt geltend machen.

Aufgehoben ist damit u.a. die bisherige Privilegierung der ersten Ehe gegenüber der zweiten Ehe. Privilegierungstatbestände sind nur noch die Betreuung von gemeinsamen Kindern oder eine Ehe von langer Dauer. Kann sich z.B. sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der gegenwärtige Ehegatte auf einen Unterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung berufen, so besteht zwischen ihnen Gleichrang. In diesem Fall sind bei nicht ausreichenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die von der Rechtsprechung entwickelten Mangelfallberechnungsmethoden wieder anzuwenden.

3. Mangelfallberechnung

Die Mangelfallberechnung erfolgt wie folgt:

Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten beträgt 2.900,00 EUR, die zu verteilende Masse (minderjährige Kinder) daher 1.400,00 EUR. Der Unterhalt beträgt für das erste Kind 400,00 EUR, für das zweite Kind 565,00 EUR, für das dritte Kind 565,00 EUR und für die berufstätige Ehefrau 389,00 EUR, gesamt: 1919,00 EUR

Verteilerquote:

1.400,00 EUR x 100 = 72,96
1.919,00 EUR

Die sich ergebende Quote ist als Prozentsatz mit dem Unterhaltsbedarf zu multiplizieren und ergibt so den dem Bedürftigen tatsächlich zustehenden Betrag:

Summe1.400,00 EUR
Kind 1: 400,00 x 72,96 %= 292,00 EUR
Kind 2: 565,00 x 72,96 %= 412,00 EUR
Kind 3: 565,00 x 72,96 %= 412,00 EUR
Ehefrau: 389,00 x 72,96 %= 284,00 EUR

4. Rechtslage bis zum 31.12.2007

Reichte das Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners zur Befriedigung aller Unterhaltsgläubiger nicht aus, weil die Grenzen des Selbstbehaltes erreicht wurden, war zunächst der Unterhaltsbedarf der auf einer Stufe stehenden Unterhaltsgläubiger zu erfüllen. Ergab sich dann ein Überschuss, so war der verbleibende Unterhalt an die nachrangigen Unterhaltsbedürftigen zu verteilen. Deckte die zu verteilende Masse auch nicht den Bedarf der auf einer Stufe stehenden Unterhaltsbedürftigen, war innerhalb einer Rangstufe eine Mangelfallberechnung vorzunehmen. Rangfolge:

1.
Der geschiedene Ehepartner (bei mehreren in zeitlicher Reihenfolge) und alle minderjährigen Kinder des Unterhaltsverpflichteten.
2.
Der derzeitige Ehegatte.
3.
Die volljährigen Kinder und/oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes.

Der geschiedene Ehegatte ging einem neuen Ehegatten nur vor, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten sich entweder auf Betreuungsunterhalt, lange Ehedauer (15 bis 20 Jahre) oder auf Billigkeit begründete oder der neue Ehepartner keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570, 1571, 1573, 1576 hatte. In den anderen Fällen bestand Gleichrangigkeit.

Entfiel der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Wiederheirat und hatte die derzeitige Ehefrau einen Unterhaltsanspruch, so stand sie mit den Kindern des Unterhaltspflichtigen aus der ersten Ehe auf einer Stufe (BGH 25.04.2007 - XII ZR 189/04).

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