JuraForum.de > Lexikon > M > Mangelfallberechnung
Als Mangelfall wird im Unterhaltsrecht ein Sachverhalt bezeichnet, bei dem das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um alle gegen ihn bestehenden Unterhaltsansprüche zu befriedigen.
Eine Mangelfallberechnung ist die anteilige Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens/Vermögens auf die Unterhaltsbedürftigen.
Die Rechtslage bei dem Vorliegen eines Mangelfalls wurde mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 geändert: Soweit das Einkommen/Vermögen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um alle Unterhaltsbedürftigen zu versorgen, sind die Unterhaltsansprüche in der gemäß § 1609 BGB bestehenden Rangfolge zu erfüllen.
Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten, d.h. erst wenn der Unterhaltsanspruch des vorrangig Berechtigten vollständig erfüllt ist, kann der nachrangig Berechtigte seinen Unterhalt geltend machen.
Aufgehoben ist damit u.a. die bisherige Privilegierung der ersten Ehe gegenüber der zweiten Ehe. Privilegierungstatbestände sind nur noch die Betreuung von gemeinsamen Kindern oder eine Ehe von langer Dauer. Kann sich z.B. sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der gegenwärtige Ehegatte auf einen Unterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung berufen, so besteht zwischen ihnen Gleichrang. In diesem Fall sind bei nicht ausreichenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die von der Rechtsprechung entwickelten Mangelfallberechnungsmethoden wieder anzuwenden.
Die Mangelfallberechnung erfolgt wie folgt:
Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten beträgt 2.900,00 EUR, die zu verteilende Masse (minderjährige Kinder) daher 1.400,00 EUR. Der Unterhalt beträgt für das erste Kind 400,00 EUR, für das zweite Kind 565,00 EUR, für das dritte Kind 565,00 EUR und für die berufstätige Ehefrau 389,00 EUR, gesamt: 1919,00 EUR
Verteilerquote:
| 1.400,00 EUR x 100 | = 72,96 |
| 1.919,00 EUR |
Die sich ergebende Quote ist als Prozentsatz mit dem Unterhaltsbedarf zu multiplizieren und ergibt so den dem Bedürftigen tatsächlich zustehenden Betrag:
| Summe | 1.400,00 EUR |
| Kind 1: 400,00 x 72,96 % | = 292,00 EUR |
| Kind 2: 565,00 x 72,96 % | = 412,00 EUR |
| Kind 3: 565,00 x 72,96 % | = 412,00 EUR |
| Ehefrau: 389,00 x 72,96 % | = 284,00 EUR |
§ 1609 BGB
§ 1612b BGB
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