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Maklervertrag

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Erklärung

1. Allgemein

Rechtsgrundlage des Maklervertrages ist § 652 BGB: Wesentliche Vertragsbestandteile eines Maklervertrages sind danach, dass sich der Auftraggeber für eine zum Abschluss des Hauptvertrages führende Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers zur Zahlung einer Provision verpflichtet.

Zu unterscheiden sind der Maklervertrag als Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber sowie der Hauptvertrag als Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten (z.B. dem Grundstückskaufvertrag).

Der Maklervertrag kann sowohl als Individualvertrag als auch als Formularvertrag mit vorformulierten Vertragsklauseln in der Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen werden.

Zeitlich kann der Maklervertrag auch noch nach dem Erbringen der Maklerleistung abgeschlossen werden.

Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Maklervertrag kann jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden (sofern in dem Vertrag keine andere Regelung besteht). Ist der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, so kann er nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

2. Formen von Maklerverträgen

Nach den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien werden folgende Formen eines Maklervertrages unterschieden:

3. Form des Vertragsschlusses

3.1 Allgemein

Bezüglich der Form des Vertragsschlusses wird unterschieden:

4. Inhalt des Maklervertrages

Inhalt des Maklervertrages sollte u.a. sein:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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