JuraForum.de > Lexikon > M > Maklerprovision - Ausschluss
In u.a. den folgenden Fällen ist der Provisionsanspruch des Maklers ausgeschlossen:
Rechtsgrundlage ist § 241 Abs. 2 BGB, nach dem ein Vertrag nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.
Dem Makler obliegen insbesondere folgende Nebenpflichten:
Die Verletzung von Nebenpflichten durch den Makler kann gemäß § 654 BGB zu einer Verwirkung seines Provisionsanspruchs führen.
Der Makler hat gegenüber seinem Auftraggeber eine Aufklärungs- und Informationspflicht. Er hat danach seinem Auftraggeber alles mitzuteilen, was er über das Objekt weiß und was für den Auftraggeber hinsichtlich des Hauptvertrages von Bedeutung ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Makler erkennen konnte, dass der jeweilige Sachverhalt für seinen Kunden eine Bedeutung hat (BGH 08.07.1981 - IVa ZR 244/80).
Immer muss der Auftraggeber über Mängel des Objekts informiert werden bzw. über alle das Objekt kennzeichnenden Eigenschaften (BGH 22.09.2005 - III ZR 295/04). Es gilt der Grundsatz, dass je unerfahrener der Kunde in wirtschaftlichen Angelegenheiten bzw. je riskanter die Investition, desto umfangreicher die Aufklärungspflicht des Maklers (OLG Celle, 10.06.1988 - 11 U 154/87).
Grundsätzlich ist der Makler nicht verpflichtet, die Angaben seines Auftraggebers auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (OLG Hamm, 06.07.1995 - 18 U 72/95). Dies gilt auch für die Bonität des nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartners. Etwas anderes gilt nur, wenn der Makler ausdrücklich die Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat (OLG Stuttgart, 21.01.1987 - 4 U 148/86).
Zur Vermeidung einer derartigen Pflichtverletzung sollte der Makler insofern in dem Exposee darauf hinweisen, dass sich die Angaben auf Auskünfte des Auftraggebers beziehen. Dies wurde von dem BGH als zulässig angesehen (BGH, 16.09.1981 - IVa ZR 85/80).
Inhalt der Treuepflicht ist, dass der Makler alles zu tun hat, um den Leistungserfolg vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern. Ein Pflichtverstoß ist insofern gegeben, wenn z.B. der Makler aus eigennützigen Gründen einen für den Auftraggeber günstigen Vertragsabschluss nicht vermittelt.
Ein Makler hat grundsätzlich keine allgemeinen Prüfungs- und Nachforschungspflichten über die Bonität des Käufers. Drängen sich jedoch Zweifel an der Finanzierbarkeit eines Grundstückskaufs auf, so ist der Makler verpflichtet, seinen Auftraggeber davor zu warnen, den notariellen Kaufvertrag vor der endgültigen Finanzierungszusage abzuschließen (OLG Köln, 08.03.2005 - 24 U 114/04). Dies gilt nicht zuletzt deshalb, da ggf. bei der Rückabwicklung des Hauptvertrages der Anspruch des Maklers auf die Provision bestehen bleibt.
§§ 652 - 656 BGB
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