Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonMMakler (Bauträger u. Baubetreuer) - Gewerberecht 

Makler (Bauträger u. Baubetreuer) - Gewerberecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Maklertätigkeit unterliegt den Vorschriften der Gewerbeordnung. Dabei sind insbesondere folgende Normen zu beachten:

  • § 34c GewO regelt die Erlaubnispflicht im Rahmen der Berufszulassung
  • § 14 GewO bestimmt die Pflicht, eine Gewerbetätigkeit bzw. die Verlegung oder Aufgabe des Betriebes anzuzeigen.

§ 34c GewO enthält vier verschiedene Berufsformen:

  • Grundstücks- und Immobilienmakler: Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
  • Darlehensvermittler:Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
  • BauträgerWer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet.
  • Baubetreuer:Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.

Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Vorschrift sind im Gesetz vorgesehen, insbesondere für Fälle, die bereits durch das Kreditwesengesetz geregelt sind.

Die zuvor in § 34c GewO vormalig geregelte Erlaubnispflicht des Anlagemaklers ist seit dem 01.01.2012 gesondert in § 34f GewO geregelt.

2. Zulassungsvoraussetzungen

2.1 Allgemein

Für die Zulassung zu diesen Berufsgruppen ist nach § 34c GewO kein Fachkundenachweis erforderlich. Somit ist die Erlaubnis jedem zu erteilen, der die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitztund
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.

2.2 Zuverlässigkeit

Die Gewerbeordnung bestimmt keine speziellen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Antragstellers. In § 34c Abs. 2 Nr.1 S. 2 GewO sind jedoch Beispiele aufgeführt, in denen grundsätzlich von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist.

Unzuverlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Regelung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO regelmäßig dann vor, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung

  • der Antragsteller wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden istoder
  • der Antragsteller wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat (betrügerischer Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Behörde kann daneben die Erlaubnis wegen einer Unzuverlässigkeit aus anderen Gründen versagen.

2.3 Geordnete Vermögensverhältnisse

Auch hier beschränkt sich der Gesetzgeber in § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO darauf, festzustellen, wann diese insbesondere nicht vorliegen:

  • Über das Vermögen des Antragstellers ist das Insolvenzverfahren eröffnet.oder
  • Der Antragsteller hat die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben und wird in den Schuldnerverzeichnissen der Vollstreckungsgerichte geführt.

Daneben kann die Behörde die Erlaubnis wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse aus anderen Gründen versagen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Makler (Bauträger u. Baubetreuer) - Gewerberecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte