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Die Maklertätigkeit unterliegt den Vorschriften der Gewerbeordnung. Dabei sind insbesondere folgende Normen zu beachten:
§ 34c GewO enthält vier verschiedene Berufsformen:
Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Vorschrift sind im Gesetz vorgesehen, insbesondere für Fälle, die bereits durch das Kreditwesengesetz geregelt sind.
Die zuvor in § 34c GewO vormalig geregelte Erlaubnispflicht des Anlagemaklers ist seit dem 01.01.2012 gesondert in § 34f GewO geregelt.
Für die Zulassung zu diesen Berufsgruppen ist nach § 34c GewO kein Fachkundenachweis erforderlich. Somit ist die Erlaubnis jedem zu erteilen, der die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also
Die Gewerbeordnung bestimmt keine speziellen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Antragstellers. In § 34c Abs. 2 Nr.1 S. 2 GewO sind jedoch Beispiele aufgeführt, in denen grundsätzlich von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist.
Unzuverlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Regelung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO regelmäßig dann vor, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
Die Behörde kann daneben die Erlaubnis wegen einer Unzuverlässigkeit aus anderen Gründen versagen.
Auch hier beschränkt sich der Gesetzgeber in § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO darauf, festzustellen, wann diese insbesondere nicht vorliegen:
Daneben kann die Behörde die Erlaubnis wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse aus anderen Gründen versagen.
§ 34c GewO
MaBV
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