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Makler sind unabhängige und selbstständige gewerbsmäßige Vermittler von Geschäften. Im Unterschied zu Handelsvertretern sind Makler nicht ständig für ein bestimmtes Unternehmen tätig.
Herkömmliche Aufgaben von Immobilienmaklern sind die Vermittlung, Vermietung, Verwaltung und Finanzierung von Grundstücken, Häusern, Wohnungen und gewerblichen Objekten.
Das Recht des Maklers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 652 bis 654 BGB geregelt.
Die gesetzlichen Regelungen des Maklerrechts im BGB enthalten lediglich die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Provision sowie die Gründe für den möglichen Verlust derselben. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Makler zwischen den Parteien (Eigentümer - Vermieter - Verpächter einerseits und Käufer - Mieter - Pächter andererseits) und vermittelt als neutraler Dritter zwischen den Interessen der Parteien.
Ihre Einnahmen erzielen Immobilienmakler zumeist aus den Provisionen für ihre Tätigkeit. Nach dem Gesetz kann ein Makler gleich auf zweifache Weise tätig werden: Entweder er beschränkt sich darauf, einen potenziellen Käufer auf ein entsprechendes Projekt hinzuweisen (Nachweismakler) oder aber der Immobilienmakler tritt mit dem Interessenten direkt in Vertragsverhandlungen. Dann spricht der Gesetzgeber von einem Vermittlungsmakler. Für seine Tätigkeit brauchen die in § 34c GewO aufgeführten Maklertätigkeiten die Erlaubnis der zuständigen Behörde (zumeist Gewerbeaufsichtsämter), die bei Unzuverlässigkeit versagt werden kann. Dazu vertiefend: Makler (Bauträger u. Baubetreuer) - Gewerberecht.
Makler haben bei ihrer Berufsausübung u.a. die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehns- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer zu beachten. Die MaBV konkretisiert die Ausübung der Tätigkeiten der Makler und ist stark von Verbraucherschutzgedanken geprägt, nach dem der Auftraggeber vor unseriösen und unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu bewahren ist.
Gemäß der anglo-amerikanischen Bezeichnung nennen sich auch einige deutsche Makler nunmehr "Real Estate Manager".
Das gesetzgeberische Leitbild der Maklertätigkeit dient der Auslegung von Maklerverträgen sowie der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Maklerverträgen als Formularverträge, d.h. die Rechtsprechung prüft anhand der in §§ 652 bis 654 BGB festgelegten Grundsätze, ob z.B. der Inhalt einer Vertragsklausel diesem Grundsatz widerspricht.
Das gesetzgeberische Leitbild des Maklers wird von der Rechtsprechung insbesondere durch folgende Grundsätze bestimmt:
Derzeit besteht noch keine zwingende fachliche Ausbildung zur Ausübung der Maklertätigkeit. Nichtsdestotrotz ist diese natürlich zur Berufsausübung notwendig. Möglich ist eine Vorbereitung in den verschiedenen Ausbildungsstufen, im Folgenden sind als Beispiele einige Ausbildungsmöglichkeiten dargestellt:
§§ 652 - 654 BGB
MaBV
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