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Mahnverfahren

Lexikon


Erklärung

Außergerichtliche Möglichkeit zur zivilprozessrechtlichen Titelerlangung.

1. Allgemein

Geldforderungen gegen einen Schuldner können - ohne dass eine Klage erhoben werden muss - im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Das Mahnverfahren ist auf andere Ansprüche als auf Zahlungsansprüche nicht anwendbar. Insbesondere bei unstreitigen Ansprüchen kann das Mahnverfahren ein schneller Weg zur Titelerlangung sein. Es besteht kein Anwaltszwang.

Der Anspruch darf nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängen.

Zur Antragstellung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

2. Zuständigkeit

Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. das zentrale Mahngericht des Gerichtsbezirkes. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Das Amtsgericht ist auch bei höheren Streitwerten zuständig. Die Landesregierungen sind nach § 689 Abs. 3 ZPO ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zu zentralisieren.

In den Bundesländern sind folgende zentralen Mahngerichte eingerichtet worden:

Bundesland:zentrales Mahngericht:Internetadresse:
Baden-WürttembergAG Stuttgarthttp://www.amtsgericht-stuttgart.de
BayernAG Coburghttp://www.justiz-coburg.de oder http://www.mahngericht-bayern.de
BerlinAG Weddinghttp://www.berlin.de/ag-wedding
BrandenburgAG Berlin-Weddinghttp://www.berlin.de/ag-wedding
BremenAG Bremenhttp://www.bremen.de/amtsgericht (Abteilungen - Mahnsachen - Online-Mahnantrag)
HamburgAG Hamburg-Mittehttp://www.mahngericht.hamburg.de
HessenAG Hünfeldhttp://www.ag-huenfeld.justiz.hessen.de
Mecklenburg-VorpommernAG Hamburg-Mittehttp://www.mahngericht.hamburg.de
Niedersachsen AG Uelzenhttp://www.amtsgericht-uelzen.niedersachsen.de
Nordrhein-WestfalenAG Hagen für die OLG-Bezirke Hamm und Düsseldorf; AG Euskirchen für den OLG-Bezirk Kölnhttp://www.ag-hagen.nrw.de, http://www.ag-euskirchen.nrw.de
Rheinland-PfalzAG Mayenhttp://www.justiz.rlp.de (Gerichte - Ordentliche Gerichte - Amtsgerichte)
SaarlandAG Mayenhttp://www.justiz.rlp.de
SachsenAG Aschersleben, Zweigstelle Staßfurthttp://www.mj.sachsen-anhalt.de
Sachsen-AnhaltAG Aschersleben, Zweigstelle Staßfurthttp://www.mj.sachsen-anhalt.de
Schleswig-HolsteinAG Schleswighttp://www.ag-schleswig.schleswig-holstein.de
ThüringenAG Aschersleben, Zweigstelle Staßfurthttp://www.mj.sachsen-anhalt.de

Zu beachten ist aber, dass die zentrale Bearbeitung in den einzelnen Bundesländer teilweise an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.

3. Verfahren

Zuständig ist gemäß § 20 RPflG der Rechtspfleger. Dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 688 - 690 ZPO. Es findet grundsätzlich keine Schlüssigkeitsprüfung statt.

Das Mahnverfahren hat folgenden Ablauf:

Solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, kann der Schuldner noch wirksam Widerspruch einlegen. Ist der Widerspruch verspätet, ist er als Einspruch zu behandeln.

4. Antragstellung

Gemäß § 690 Abs. 3 ZPO kann der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn das betreffende Gericht für die maschinelle Bearbeitung der Anträge ausgestattet ist.

Seit dem 1. Dezember 2008 können Rechtsanwälte gemäß § 690 Abs. 3 S. 3 ZPO Anträge im Mahnverfahren nur noch in einer maschinell lesbaren Form einreichen. Dies gilt sowohl für die für Mandanten gestellte Anträge als auch für Anträge in eigener Sache. Dabei kann der Antrag entweder online übermittelt werden oder online ausgefüllt und per Post geschickt werden.

Eine Ausnahme besteht für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Hier wird durch eine ausdrückliche Bestimmung in § 46 Abs. 1 S. 2 ArbGG die Pflicht zur Einreichung der Anträge in maschinell lesbarer Form ausdrücklich ausgenommen. Hintergrund ist, dass das Mahnverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine nur untergeordnete Rolle spielt.

5. Verjährungshemmung

Durch die Zustellung des Mahnbescheides wird die Verjährung gehemmt.

Grundsätzlich beginnt die Hemmung der Verjährung mit der Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner. Der Beginn der Verjährungshemmung wird aber gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags vorverlegt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Zustellung ist grundsätzlich nicht mehr demnächst, wenn sie durch mindestens leicht fahrlässiges Verhalten des Antragstellers mehr als zwei bis drei Wochen verzögert wurde. Verzögerungen, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht wurden, sind dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen (BGH 12.07.2006 - IV ZR 23/05).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO, nach der eine Frist gewahrt bleibt, wenn innerhalb eines Monats nach der Zurückweisung des Mahnantrags Klage eingereicht wird und diese demnächst zugestellt wird, inhaltlich auf einen Mahnantrag übertragbar. Danach bleibt die Frist auch gewahrt, wenn der Antragsteller nach der Zurückweisung des Antrags, z.B. wegen Unzustellbarkeit, einen verbesserten Mahnantrag stellt und dieser innerhalb eines Monats beginnend mit der Zurückweisung, zugestellt wird.

Für die Rückwirkung des Mahnbescheids ist es unerheblich, ob die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung auch ohne die Rückwirkung eingetreten wäre (BGH 06.03.2008 - III ZR 206/07).

6. Europäisches Mahnverfahren

Mithilfe des Europäischen Mahnverfahrens können auch grenzüberschreitende Forderungen eingetrieben werden.

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