JuraForum.de > Lexikon > M > Mahnung
Aufforderung des Schuldners zur Erbringung der geschuldeten Leistung.
Ist für die Leistung keine bestimmte Zeit oder Frist gesetzt, ist die Mahnung eine Möglichkeit, den Schuldner in (Schuldner-) Verzug zu setzen.
Die Mahnung selbst ist gesetzlich nicht geregelt.
Sofern durch die Mahnung der Verzug erst begründet wird, können die Kosten der Mahnung (z.B. eines die Mahnung aussprechenden Rechtsanwaltes) ohne vertragliche Vereinbarung nicht auf den Schuldner übertragen werden. Erst mit Verzugsbeginn hat dieser auch die Kosten der Forderungseintreibung zu übernehmen.
Der Mahnbescheid ist die förmliche Ausgestaltung einer Mahnung.
Die Mahnung kann formlos ausgesprochen werden und muss deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger die Leistung unverzüglich verlangt. Eine Frist braucht nicht gesetzt zu werden, aber von Ausnahmefällen abgesehen muss die verlangte Leistung genannt werden. Ist der Anspruch selbst noch nicht bezifferbar (z.B. Schmerzensgeld), braucht auch nicht der in der Mahnung genannte Anspruch spezifiziert zu werden.
In den folgenden Fällen ist gemäß § 286 Abs. 2 BGB die Mahnung entbehrlich:
Zahlung zwei Wochen nach Lieferung
Aber: Voraussetzung ist auch hier, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Durch die einseitige Bestimmung der Leistungszeit (z.B. in der Rechnung) wird ohne Mahnung kein Verzug begründet.§ 286 BGB
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