JuraForum.de > Lexikon > L > Luftverunreinigungen
Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 BImSchG sind Luftverunreinigungen Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub (Feinstaub), Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Schutz- bzw. Vorsorgemaßnahmen muss der Staat treffen, wenn es sich bei den Luftverunreinigungen um schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Luftverunreinigungen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG).
Als Grundsatz planerischer Zielsetzung ist die Reinhaltung der Luft in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG normiert.
Der Inhalt der RL 2008/50 über Luftqualität und saubere Luft für Europa ist mit der im August 2010 in Kraft getretenen Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Ziel der Verordnung ist die Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen wird die Schadstoffbelastung weiter mindern.
Inhalte der 39. BImSchV sind:
Immissionswerte zum Schutz vor "erheblichen" Nachteilen und Belästigungen werden auch durch die Technische Anleitung Luft (TA Luft) festgelegt, der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift nach außen wirkende Verbindlichkeit zukommt. Die TA-Luft gilt ausdrücklich nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, die dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, aber auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wird auf die Immissionswerte zurückgegriffen, die Überschreitung der Grenzwerte indiziert dann jedenfalls das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung.
Als Straftat wird die Luftverunreinigung geahndet, wenn jemand beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, von Tieren, Pflanzen oder anderen Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen (§ 325 Abs. 1 StGB). Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
Neben den eher restriktiven Maßnahmen zur Luftreinhaltung gibt es noch die Möglichkeit, die Luftverschmutzung durch finanzielle Anreize zu bekämpfen. So besteht die Möglichkeit, die Finanzierung von Anlagen zur Luftreinhaltung aus Mittel des "European Recovery Program"(ERP)-Sondervermögens zu fördern. Darüber hinaus bestehen erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten.
Luftreinhaltepläne sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Erreichung der Immissionsgrenzwerte oder des PM2,5-Zielwertes festgelegt sind.
Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Werte für Schadstoffe in der Luft einen Immissionsgrenzwert zuzüglich einer jeweils dafür geltenden Toleranzmarge oder den in Anlage 12 Abschnitt D genannten Zielwert, erstellen gemäß § 27 der 39. BImSchV die zuständigen Behörden für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftreinhaltepläne.
Im Falle der Überschreitung solcher Werte, für die die Einhaltefrist bereits abgelaufen ist, müssen die Luftreinhaltepläne geeignete Maßnahmen enthalten, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Daneben besteht die Möglichkeit, zusätzliche gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kinder, zu ergreifen.
Luftreinhaltepläne müssen mindestens die in Anlage 13 der 39. BImSchV aufgeführten Angaben enthalten.
Daneben können bzw. müssen die Behörden Pläne für kurzfristige Maßnahmen erlassen. Dabei handelt es sich um Pläne mit Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung von Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid zu verringern oder deren Dauer zu beschränken (§ 28 der 39. BImSchV).
Um der Luftverschmutzung vorzubeugen bzw. Einhalt zu gebieten werden ferner regelmäßig immissionsrechtlich bedeutsame (potenziell luftverunreinigende) Anlagen ermittelt und überwacht (vgl. §§ 26-31, 44-47 BImSchG). Der Überwachung dienen dabei Vorschriften über die Feststellung von Belastungsgebieten (§ 41 BImSchG), die Aufstellung eines Emissionskatasters (§ 46 BImSchG) und die Luftreinhaltepläne (sog. Smogplan, § 47 BImSchG). Derartige Luftreinhaltepläne sind aufzustellen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen für ein bestimmtes Gebiet zu erwarten sind. Sie enthalten Feststellungen über Art und Ursache von Luftverunreinigungen sowie Maßnahmen zu ihrer Verminderung (z.B. Verkehrsbeschränkungen).
§ 3 BImSchG
39. BImSchV
RL 2008/50
TA Luft
© "Luftverunreinigungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum