JuraForum.de > Lexikon > L > Lohnpfändung - Berechnung
Berechnung des Pfändungsfreibetrages:
Ein verheirateter Arbeitnehmer hat zwei minderjährige Kinder aus seiner jetzigen Ehe und ein weiteres Kind aus der ersten Ehe, dessen Mutter wieder geheiratet hat. Sein Nettoeinkommen beträgt 2.200,00 EUR.
Die Unterhaltspflicht besteht für drei Kinder und die zweite Ehefrau.
Der Pfändungsfreibetrag berechnet sich wie folgt:
| für den Arbeitnehmer selbst: | 1.028,89 EUR |
| für die erste unterhaltsberechtigte Person: | plus 387,22 EUR |
| für die zweite unterhaltsberechtigte Person: | plus 215,73 EUR |
| für die dritte unterhaltsberechtigte Person: | plus 215,73 EUR |
| für die vierte unterhaltsberechtigte Person: | plus 195,00 EUR |
| Pfändungsfreibetrag gesamt: | 2.042,57 EUR |
Danach pfändbarer Betrag: 2.200 EUR - 2.042,57 EUR = 157,43 EUR
| 3/10 für den Schuldner: | 47,22 EUR |
| 2/10 für die erste unterhaltspflichtige Person: | 31,50 EUR |
| 1/10 für die zweite unterhaltspflichtige Person: | 15,74 EUR |
| 1/10 für die dritte unterhaltspflichtige Person: | 15,74 EUR |
| 1/10 für die vierte unterhaltspflichtige Person: | 15,74 |
| Gesamt: | 125,94 EUR |
Verbleibender pfändbarer Betrag: 157,43 EUR - 125,94 EUR = 31,49 EUR
Ein lediger Arbeitnehmer verdient 1.630,00 EUR netto.
| zu pfändender Betrag: | 420,78 EUR |
| Abgerundetes Nettoeinkommen: | 1.630,00 EUR |
| minus (Pfändungsfreibetrag des Schuldners: | 1.028,89 EUR |
| Zwischensumme: | 601,11 EUR |
| minus 3/10: | 180,33 EUR |
Der pfändbare Teil ist an den Gläubiger zu überweisen.
Erhält ein Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, so sind diese in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen. Eine Aufteilung des gesamten möglichen Pfändungsbetrages auf die Gläubiger ist nicht vorzunehmen.
§§ 850 ff ZPO
Anlage 1 ZPO
© "Lohnpfändung - Berechnung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum