Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonLLohnpfändung - Berechnung 

Lohnpfändung - Berechnung

Lexikon


Erklärung

Berechnung des Pfändungsfreibetrages:

a)
Zur Berechnung der pfändbaren Summe ist gemäß § 850c Abs. 3 ZPO das Arbeitseinkommen des Schuldners bei monatlicher Zahlung auf einen durch 10 teilbaren Betrag abzurunden (bei wöchentlicher Zahlung 5, bei täglicher Zahlung 1), d.h. es darf bei der Dividierung keine Bruchteilszahl entstehen.
b)
Der Pfändungsfreibetrag beträgt für den Arbeitnehmer selbst 1.028,89 EUR bei monatlicher Gehaltszahlung, 236,79 EUR bei wöchentlicher und 47,36 EUR bei täglicher Zahlung.Dem sind für die erste unterhaltspflichtige Person 387,22 EUR, 89,11 EUR oder 17,82 EUR zuzufügen; für die zweite bis fünfte Person jeweils 215,73 EUR, 49,65 EUR oder 9,93 EUR. Die sechste und die weiteren unterhaltspflichtigen Personen werden nicht mehr berücksichtigt.Eine zusätzliche Begrenzung des Pfändungsfreibetrages ergibt sich durch die Obergrenze von 2.279,03 EUR, d.h. das über diesen Betrag hinausgehende Nettoeinkommen des Schuldners ist in vollem Umfang pfändbar, unabhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.
c)
Zusätzlich ist gemäß § 850c Abs. 2 ZPO der nun verbleibende Pfändungsbetrag in einer dritten Stufe um 3/10 für den Schuldner selbst, 2/10 für die erste unterhaltsberechtigte Person und 1/10 für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person zu kürzen.

Beispiel 1:

Ein verheirateter Arbeitnehmer hat zwei minderjährige Kinder aus seiner jetzigen Ehe und ein weiteres Kind aus der ersten Ehe, dessen Mutter wieder geheiratet hat. Sein Nettoeinkommen beträgt 2.200,00 EUR.

Die Unterhaltspflicht besteht für drei Kinder und die zweite Ehefrau.

Der Pfändungsfreibetrag berechnet sich wie folgt:

für den Arbeitnehmer selbst:1.028,89 EUR
für die erste unterhaltsberechtigte Person:plus 387,22 EUR
für die zweite unterhaltsberechtigte Person:plus 215,73 EUR
für die dritte unterhaltsberechtigte Person:plus 215,73 EUR
für die vierte unterhaltsberechtigte Person:plus 195,00 EUR
Pfändungsfreibetrag gesamt:2.042,57 EUR

Danach pfändbarer Betrag: 2.200 EUR - 2.042,57 EUR = 157,43 EUR

3/10 für den Schuldner:47,22 EUR
2/10 für die erste unterhaltspflichtige Person:31,50 EUR
1/10 für die zweite unterhaltspflichtige Person:15,74 EUR
1/10 für die dritte unterhaltspflichtige Person:15,74 EUR
1/10 für die vierte unterhaltspflichtige Person:15,74
Gesamt: 125,94 EUR

Verbleibender pfändbarer Betrag: 157,43 EUR - 125,94 EUR = 31,49 EUR

Beispiel 2:

Ein lediger Arbeitnehmer verdient 1.630,00 EUR netto.

zu pfändender Betrag:420,78 EUR
Abgerundetes Nettoeinkommen:1.630,00 EUR
minus (Pfändungsfreibetrag des Schuldners:1.028,89 EUR
Zwischensumme:601,11 EUR
minus 3/10:180,33 EUR

Der pfändbare Teil ist an den Gläubiger zu überweisen.

Erhält ein Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, so sind diese in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen. Eine Aufteilung des gesamten möglichen Pfändungsbetrages auf die Gläubiger ist nicht vorzunehmen.

Lexikon lizenziert von:

© "Lohnpfändung - Berechnung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte